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(1) Beamten/Beamtinnen des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961MTF-SHD-G, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischMTD-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992Gesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
| € 207,0, | ||||||||||||||||||||||
| € 266,3, | ||||||||||||||||||||||
| € 325,3, | ||||||||||||||||||||||
| € 665,8. | ||||||||||||||||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Beamten/Beamtinnen des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961MTF-SHD-G, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischMTD-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992Gesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
| € 207,0, | ||||||||||||||||||||||
| € 266,3, | ||||||||||||||||||||||
| € 325,3, | ||||||||||||||||||||||
| € 665,8. | ||||||||||||||||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014