§ 271 Stmk. L-DBR Pflegedienst-Chargenzulage

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Beamten/Beamtinnen des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961MTF-SHD-G, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischMTD-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992Gesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.

für Stationspfleger und Stationsschwestern

€ 207,0,

2.

für Oberpfleger, Ober- und Lehrschwestern

€ 266,3,

3.

für Pflegevorsteher und Oberinnen

€ 325,3,

4.

für Lehrassistenten/Lehrassistentinnen an der Akademie für medizinisch-technische Dienste

€ 665,8.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

(1) Beamten/Beamtinnen des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961MTF-SHD-G, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischMTD-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992Gesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.

für Stationspfleger und Stationsschwestern

€ 207,0,

2.

für Oberpfleger, Ober- und Lehrschwestern

€ 266,3,

3.

für Pflegevorsteher und Oberinnen

€ 325,3,

4.

für Lehrassistenten/Lehrassistentinnen an der Akademie für medizinisch-technische Dienste

€ 665,8.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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