§ 256a Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 256 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen:Abweichend von Paragraph 256, ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsfür Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 die Zeit, die abhängig von der Verwendung jeweils als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Zahnarzt/Zahnärztin in einem Dienstverhältnis
      1. a)Litera abei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.,
      2. b)Litera bbei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder
      3. c)Litera cbei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat
      jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist,
    2. 2.Ziffer 2für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/4 die Zeit, die in einer fachärztlichen Verwendung in einem Dienstverhältnis
      1. a)Litera abei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.,
      2. b)Litera bbei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder
      3. c)Litera cbei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat
      jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist und
    3. 3.Ziffer 3für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe die Zeit, einer einschlägigen Verwendung in einem Dienstverhältnis, die
      1. a)Litera abei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.
      2. b)Litera bbei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder
      3. c)Litera cbei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat
      jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Soweit Abs. 1 die Berücksichtigung von Dienstzeiten von der Zurücklegung bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn sieSoweit Absatz eins, die Berücksichtigung von Dienstzeiten von der Zurücklegung bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsnach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem ein Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 12329/1954 abgeschlossen worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind.bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind.
  3. (3)Absatz 3Die Zeiten gemäß Abs. 1 werden im Verhältnis des dem Dienstverhältnis jeweils zu Grunde gelegten Beschäftigungsausmaß berücksichtigt.Die Zeiten gemäß Absatz eins, werden im Verhältnis des dem Dienstverhältnis jeweils zu Grunde gelegten Beschäftigungsausmaß berücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 153 beträgt der für die Vorrückung in die zweite in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre.Abweichend von Paragraph 153, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014§ 256a , LGBl. Nr. 17/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 17 aus 2018,

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 256 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen:Abweichend von Paragraph 256, ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsfür Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 die Zeit, die abhängig von der Verwendung jeweils als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Zahnarzt/Zahnärztin in einem Dienstverhältnis
      1. a)Litera abei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.,
      2. b)Litera bbei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder
      3. c)Litera cbei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat
      jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist,
    2. 2.Ziffer 2für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/4 die Zeit, die in einer fachärztlichen Verwendung in einem Dienstverhältnis
      1. a)Litera abei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.,
      2. b)Litera bbei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder
      3. c)Litera cbei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat
      jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist und
    3. 3.Ziffer 3für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe die Zeit, einer einschlägigen Verwendung in einem Dienstverhältnis, die
      1. a)Litera abei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.
      2. b)Litera bbei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder
      3. c)Litera cbei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat
      jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Soweit Abs. 1 die Berücksichtigung von Dienstzeiten von der Zurücklegung bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn sieSoweit Absatz eins, die Berücksichtigung von Dienstzeiten von der Zurücklegung bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsnach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem ein Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 12329/1954 abgeschlossen worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind.bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind.
  3. (3)Absatz 3Die Zeiten gemäß Abs. 1 werden im Verhältnis des dem Dienstverhältnis jeweils zu Grunde gelegten Beschäftigungsausmaß berücksichtigt.Die Zeiten gemäß Absatz eins, werden im Verhältnis des dem Dienstverhältnis jeweils zu Grunde gelegten Beschäftigungsausmaß berücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 153 beträgt der für die Vorrückung in die zweite in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre.Abweichend von Paragraph 153, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014§ 256a , LGBl. Nr. 17/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 17 aus 2018,

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