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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Soweit AbsStmk. 1 die Berücksichtigung von Dienstzeiten von der Zurücklegung bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie
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(3) Die Zeiten gemäß AbsL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 1 werden im Verhältnis des dem Dienstverhältnis jeweils zu Grunde gelegten Beschäftigungsausmaß berücksichtigt.
(4) Abweichend von § 153 beträgt der für die Vorrückung in die zweite in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018
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(2) Soweit AbsStmk. 1 die Berücksichtigung von Dienstzeiten von der Zurücklegung bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie
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(3) Die Zeiten gemäß AbsL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 1 werden im Verhältnis des dem Dienstverhältnis jeweils zu Grunde gelegten Beschäftigungsausmaß berücksichtigt.
(4) Abweichend von § 153 beträgt der für die Vorrückung in die zweite in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018