§ 244 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen und VertragserzieherVer-tragssozialpädagoge/ VertragserzieherinnenVertragssozialpädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 8,44 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

(2) Den Leitern/Den Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich:

1. bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

8,44 %,

2. bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

9,95 %,

3. bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

11,86 %,

4. bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

12,34 %

des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß § 264a

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

8,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

9,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

11,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

12,34 %“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.06.2019

(1) Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen und VertragserzieherVer-tragssozialpädagoge/ VertragserzieherinnenVertragssozialpädagoginnen an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 8,44 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9Bemessungsgrundlage gemäß § 264a.

(2) Den Leitern/Den Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich:

1. bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

8,44 %,

2. bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

9,95 %,

3. bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

11,86 %,

4. bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten

12,34 %

des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

Organisationsform

Bemessungsgrundlage gemäß § 264a

1.

eingruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

8,44 %

2.

zweigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

9,95 %

3.

dreigruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

11,86 %

4.

viergruppigen (Sonder)Kindergarten bzw. (heilpädagogischer) Horten

12,34 %“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 49/2019

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