§ 239 Stmk. L-DBR Ferien und Erholungsurlaub

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/ Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind, mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 241 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen, während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub). Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.KindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/ Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind, mit Ausnahme der in den Absatz 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im Paragraph 241, vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen, während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub). Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) in den Kindergärten (Sonderkindergärten) und Horten (Sonderhorten) Abschluss- bzw. Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Sofern örtliche Bedürfnisse bestehen, kann der Dienstgeber die Betriebszeiten der Kindergärten (Horte) einschließlich der Sonderkindergärten und Sonderhorte bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängern. Im Falle der Verlängerung der Betriebszeiten entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien. Darüber hinaus können bei dringendem Bedarf während der Ferien, desgleichen während der letzten Woche der Hauptferien, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten bis zu 15 Arbeitstage, Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten bis zu fünf Tage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Jahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung bzw. Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauf folgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.Sofern örtliche Bedürfnisse bestehen, kann der Dienstgeber die Betriebszeiten der Kindergärten (Horte) einschließlich der Sonderkindergärten und Sonderhorte bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängern. Im Falle der Verlängerung der Betriebszeiten entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Absatz 2, in der ersten Woche der Hauptferien. Darüber hinaus können bei dringendem Bedarf während der Ferien, desgleichen während der letzten Woche der Hauptferien, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten bis zu 15 Arbeitstage, Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten bis zu fünf Tage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Jahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung bzw. Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauf folgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 105/1999, können von den Dienstgebern festgesetzt werden. Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) sind während der Semesterferien beurlaubt.Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, können von den Dienstgebern festgesetzt werden. Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) sind während der Semesterferien beurlaubt.
  5. (2)Absatz 2Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.
  6. (3)Absatz 3Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Dienstgeber dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:
    1. 1.Ziffer einsHeranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien.Heranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Absatz 2, in der ersten Woche der Hauptferien.
    2. 2.Ziffer 2Sollte eine über das in Z 1 genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Abs. 2.Sollte eine über das in Ziffer eins, genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Absatz 2,
    3. 3.Ziffer 3Darüber hinaus können während der Hauptferien oder der übrigen Ferien Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) bis zu 15 Arbeitstage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauffolgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.
  7. (4)Absatz 4Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 können nach den örtlichen Bedürfnissen vom Dienstgeber festgesetzt werden. Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in diesem Fall während der Semesterferien beurlaubt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2009
  1. (1)Absatz einsKindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/ Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind, mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 241 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen, während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub). Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.KindergärtnerVertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/ Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind, mit Ausnahme der in den Absatz 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im Paragraph 241, vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen, während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub). Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) in den Kindergärten (Sonderkindergärten) und Horten (Sonderhorten) Abschluss- bzw. Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Sofern örtliche Bedürfnisse bestehen, kann der Dienstgeber die Betriebszeiten der Kindergärten (Horte) einschließlich der Sonderkindergärten und Sonderhorte bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängern. Im Falle der Verlängerung der Betriebszeiten entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien. Darüber hinaus können bei dringendem Bedarf während der Ferien, desgleichen während der letzten Woche der Hauptferien, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten bis zu 15 Arbeitstage, Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten bis zu fünf Tage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Jahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung bzw. Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauf folgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.Sofern örtliche Bedürfnisse bestehen, kann der Dienstgeber die Betriebszeiten der Kindergärten (Horte) einschließlich der Sonderkindergärten und Sonderhorte bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängern. Im Falle der Verlängerung der Betriebszeiten entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Absatz 2, in der ersten Woche der Hauptferien. Darüber hinaus können bei dringendem Bedarf während der Ferien, desgleichen während der letzten Woche der Hauptferien, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten bis zu 15 Arbeitstage, Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten bis zu fünf Tage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Jahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung bzw. Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauf folgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 105/1999, können von den Dienstgebern festgesetzt werden. Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) sind während der Semesterferien beurlaubt.Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, können von den Dienstgebern festgesetzt werden. Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) sind während der Semesterferien beurlaubt.
  5. (2)Absatz 2Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.
  6. (3)Absatz 3Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Dienstgeber dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:
    1. 1.Ziffer einsHeranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien.Heranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Absatz 2, in der ersten Woche der Hauptferien.
    2. 2.Ziffer 2Sollte eine über das in Z 1 genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Abs. 2.Sollte eine über das in Ziffer eins, genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergartengruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Absatz 2,
    3. 3.Ziffer 3Darüber hinaus können während der Hauptferien oder der übrigen Ferien Vertrags-Kindergartenpädagogen/ Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) bis zu 15 Arbeitstage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauffolgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.
  7. (4)Absatz 4Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 können nach den örtlichen Bedürfnissen vom Dienstgeber festgesetzt werden. Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in diesem Fall während der Semesterferien beurlaubt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,

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