§ 236 Stmk. L-DBR Ferien und Urlaub

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Leiters/der Leiterin der Schule, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

(3) Der Leiter/Die Leiterin ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

(4) Im Übrigen hat der Leiter/die Leiterin für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er/sie auch die seiner/ihrer Schule zugewiesenen Lehrer/Lehrerinnen unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche im möglichst gleichem Maße heranziehen kann.

(5) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.

(6) Die §§ 59 bis 68 Abs. 1 sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.

(7) § 75 ist auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2.

Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, dass durch ihren Verbrauch je Schuljahr nicht mehr als die volle Lehrverpflichtung an Dienstleistung entfallen darf. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Lehrer nicht vollbeschäftigt ist.

3.

Entfallen durch die Pflegfreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Z. 2 anzurechnen.

§ 75 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 7 sind nicht anzuwenden.

BeiAnm.: in der Anwendung desFassung § 75 Abs. 3 LGBl. Nr. 30/2007erster Satz und Abs. 4 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. § 75 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.05.2007

(1) Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Leiters/der Leiterin der Schule, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

(3) Der Leiter/Die Leiterin ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

(4) Im Übrigen hat der Leiter/die Leiterin für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er/sie auch die seiner/ihrer Schule zugewiesenen Lehrer/Lehrerinnen unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche im möglichst gleichem Maße heranziehen kann.

(5) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.

(6) Die §§ 59 bis 68 Abs. 1 sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.

(7) § 75 ist auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2.

Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, dass durch ihren Verbrauch je Schuljahr nicht mehr als die volle Lehrverpflichtung an Dienstleistung entfallen darf. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Lehrer nicht vollbeschäftigt ist.

3.

Entfallen durch die Pflegfreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Z. 2 anzurechnen.

§ 75 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 7 sind nicht anzuwenden.

BeiAnm.: in der Anwendung desFassung § 75 Abs. 3 LGBl. Nr. 30/2007erster Satz und Abs. 4 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. § 75 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

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