§ 234 Stmk. L-DBR Ansprüche bei Dienstverhinderung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 186.Für die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL treten folgende Bestimmungen an die Stelle des Paragraph 186,
  2. (2)Absatz 2Ist der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf das Monatsentgelt und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und den Kinderzuschuss in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine/ihre weitere Verwendung infolge seiner/ihren besonderen Eignung für die ihm/ihr übertragenen Pflichten oder mangels eines/einer anderen Bewerbers/Bewerberin unbedingt nötig ist.
  3. (3)Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über den im Absatz 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für den gleichen Zeitraum 50 v. H. des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses. Der zweite Satz des Absatzes 2 findet mit der Abweichung Anwendung, dass an Stelle des vollen Monatsentgeltes und des vollen Kinderzuschusses 49 % des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses gewährt werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.Die Leistungen des Dienstgebers nach den Absatz 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
  5. (5)Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  6. (6)Absatz 6Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin auf Grund der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
  7. (7)Absatz 7Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die Zeit, während der sie gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 2.Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die Zeit, während der sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz 2,
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des § 54 sind mit der Abweichung anzuwenden, dass die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des § 234 Abs. 2 bis 6 gilt.Die Bestimmungen des Paragraph 54, sind mit der Abweichung anzuwenden, dass die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 234, Absatz 2 bis 6 gilt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsFür die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 186.Für die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL treten folgende Bestimmungen an die Stelle des Paragraph 186,
  2. (2)Absatz 2Ist der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf das Monatsentgelt und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und den Kinderzuschuss in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine/ihre weitere Verwendung infolge seiner/ihren besonderen Eignung für die ihm/ihr übertragenen Pflichten oder mangels eines/einer anderen Bewerbers/Bewerberin unbedingt nötig ist.
  3. (3)Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über den im Absatz 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für den gleichen Zeitraum 50 v. H. des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses. Der zweite Satz des Absatzes 2 findet mit der Abweichung Anwendung, dass an Stelle des vollen Monatsentgeltes und des vollen Kinderzuschusses 49 % des Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses gewährt werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.Die Leistungen des Dienstgebers nach den Absatz 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
  5. (5)Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  6. (6)Absatz 6Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin auf Grund der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
  7. (7)Absatz 7Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die Zeit, während der sie gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 2.Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die Zeit, während der sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Paragraph 7, Absatz eins, St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz 2,
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des § 54 sind mit der Abweichung anzuwenden, dass die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des § 234 Abs. 2 bis 6 gilt.Die Bestimmungen des Paragraph 54, sind mit der Abweichung anzuwenden, dass die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 234, Absatz 2 bis 6 gilt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

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