§ 191a Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SI werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

1.

Entlohnungsgruppe sI/1, Turnusärzte/Turnusärztinnen:

Turnusärzte/Turnusärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die gemäß § 7 Ärztegesetz 1998 die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin absolvieren; approbierte Ärzte/Ärztinnen sowie Assistenzärzte/Assistenzärztinnen, die nicht in fachärztlicher Ausbildung stehen;

2.

Entlohnungsgruppe sI/2, Assistenzärzte/Assistenzärztinnen:

Assistenzärzte/Assistenzärztinnen sind Turnusärzte/Turnusärztinnen in fachärztlicher Ausbildung;

3.

Entlohnungsgruppe sI/3, Stationsärzte/Stationsärztinnen und Zahnärzte/Zahnärztinnen:

Stationsärzte/Stationsärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin absolviert haben und Zahnärzte/Zahnärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die über ein Studium der Zahnmedizin verfügen und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.

4.

Entlohnungsgruppe sI/4, Fachärzte/Fachärztinnen:

Fachärzte/Fachärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt/Fachärztin durch Facharztdekret anerkannt und fachärztlich verwendet werden;

(2) In der Entlohnungsgruppe sI/4 sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:

1.

Oberärzte/Oberärztinnen:

das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die zumindest drei Jahre als Facharzt/Fachärztin tätig sind und bei der Erfüllung des Kompetenzlevelkatalogs auf Antrag des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin unter Einbindung der an der Abteilung bereits tätigen Oberärzte/ Oberärztinnen zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt werden. Jeder Facharzt/Jede Fachärztin wird spätestens nach achtjähriger Tätigkeit gemäß § 256a Abs. 1 Z 2 als Facharzt/Fachärztin zum nächstmöglichen Vorrückungstermin zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt.

2.

Funktionsoberärzte/Funktionsoberärztinnen:

das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die zumindest fünf Jahre die Funktion als Oberarzt/Oberärztin ausüben und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Der Funktionsoberarzt/Die Funktionsoberärztin muss eine ausgewiesene Expertise und Motivation im Spezialgebiet aufweisen. Er/sie wird vom Abteilungsleiter/von der Abteilungsleiterin unter Einbindung der an der Abteilung bereits tätigen Oberärzte/Oberärztinnen befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. In das Verhältnis zwischen Funktionsoberärzte/Funktionsoberärztinnen und Oberärzte/Oberärztinnen sowie Fachärzte/Fachärztinnen pro Abteilung mit 1:4 sind auch alle MUG- und bundesbediensteten Fachärzte/Fachärztinnen einzurechnen.

3.

Geschäftsführende Oberärzte/Oberärztinnen:

das sind Oberärzte/Oberärztinnen, die zumindest fünf Jahre in dieser Funktion tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben an Stelle des/der ersten Oberarztes/Oberärztin übernehmen. Ein Geschäftsführender Oberarzt/Eine Geschäftsführende Oberärztin kann ab einer Anzahl von 15 Ärzten/Ärztinnen an der Abteilung bestellt werden. Er/Sie muss über eine abgeschlossene Führungsausbildung verfügen und die Anforderungskriterien laut Funktionsbeschreibung erfüllen. Er/Sie wird vom Abteilungsleiter/von der Abteilungsleiterin in Abstimmung mit dem/der Ärztlichen Direktor/Direktorin befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Sind auf Grund der Abteilungsgröße die Kriterien für die Bestellung eines/einer Geschäftsführenden Oberarztes/Oberärztin nicht gegeben, so ist ein Oberarzt/eine Oberärztin zum/zur ersten Oberarzt/Oberärztin zu ernennen, der die Abteilungsleitung im Abwesenheit vertritt.

Anm§ 191a Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.08.2023
(1) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SI werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

1.

Entlohnungsgruppe sI/1, Turnusärzte/Turnusärztinnen:

Turnusärzte/Turnusärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die gemäß § 7 Ärztegesetz 1998 die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin absolvieren; approbierte Ärzte/Ärztinnen sowie Assistenzärzte/Assistenzärztinnen, die nicht in fachärztlicher Ausbildung stehen;

2.

Entlohnungsgruppe sI/2, Assistenzärzte/Assistenzärztinnen:

Assistenzärzte/Assistenzärztinnen sind Turnusärzte/Turnusärztinnen in fachärztlicher Ausbildung;

3.

Entlohnungsgruppe sI/3, Stationsärzte/Stationsärztinnen und Zahnärzte/Zahnärztinnen:

Stationsärzte/Stationsärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin absolviert haben und Zahnärzte/Zahnärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die über ein Studium der Zahnmedizin verfügen und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.

4.

Entlohnungsgruppe sI/4, Fachärzte/Fachärztinnen:

Fachärzte/Fachärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt/Fachärztin durch Facharztdekret anerkannt und fachärztlich verwendet werden;

(2) In der Entlohnungsgruppe sI/4 sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:

1.

Oberärzte/Oberärztinnen:

das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die zumindest drei Jahre als Facharzt/Fachärztin tätig sind und bei der Erfüllung des Kompetenzlevelkatalogs auf Antrag des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin unter Einbindung der an der Abteilung bereits tätigen Oberärzte/ Oberärztinnen zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt werden. Jeder Facharzt/Jede Fachärztin wird spätestens nach achtjähriger Tätigkeit gemäß § 256a Abs. 1 Z 2 als Facharzt/Fachärztin zum nächstmöglichen Vorrückungstermin zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt.

2.

Funktionsoberärzte/Funktionsoberärztinnen:

das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die zumindest fünf Jahre die Funktion als Oberarzt/Oberärztin ausüben und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Der Funktionsoberarzt/Die Funktionsoberärztin muss eine ausgewiesene Expertise und Motivation im Spezialgebiet aufweisen. Er/sie wird vom Abteilungsleiter/von der Abteilungsleiterin unter Einbindung der an der Abteilung bereits tätigen Oberärzte/Oberärztinnen befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. In das Verhältnis zwischen Funktionsoberärzte/Funktionsoberärztinnen und Oberärzte/Oberärztinnen sowie Fachärzte/Fachärztinnen pro Abteilung mit 1:4 sind auch alle MUG- und bundesbediensteten Fachärzte/Fachärztinnen einzurechnen.

3.

Geschäftsführende Oberärzte/Oberärztinnen:

das sind Oberärzte/Oberärztinnen, die zumindest fünf Jahre in dieser Funktion tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben an Stelle des/der ersten Oberarztes/Oberärztin übernehmen. Ein Geschäftsführender Oberarzt/Eine Geschäftsführende Oberärztin kann ab einer Anzahl von 15 Ärzten/Ärztinnen an der Abteilung bestellt werden. Er/Sie muss über eine abgeschlossene Führungsausbildung verfügen und die Anforderungskriterien laut Funktionsbeschreibung erfüllen. Er/Sie wird vom Abteilungsleiter/von der Abteilungsleiterin in Abstimmung mit dem/der Ärztlichen Direktor/Direktorin befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Sind auf Grund der Abteilungsgröße die Kriterien für die Bestellung eines/einer Geschäftsführenden Oberarztes/Oberärztin nicht gegeben, so ist ein Oberarzt/eine Oberärztin zum/zur ersten Oberarzt/Oberärztin zu ernennen, der die Abteilungsleitung im Abwesenheit vertritt.

Anm§ 191a Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten