§ 190 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII/Gesundheitsberufe kann nur angehören, wer die Voraussetzungen des

1.

Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet) oder

2.

Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, BGBl. I Nr. 126/2005, (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet) oder

3.

Bundesgesetzes über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie, BGBl. I Nr. 182/2013, (im Folgenden als „Psychologengesetz 2013“ bezeichnetAnm.: entfallen) oder

4.

Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet) oder

5.

Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet) oder

6.

Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oder

7.

Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie, BGBl. I Nr. 89/20212, (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet)

8.

Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990, (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet) oder

9.

Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie, BGBl. I. Nr. 93/2008, (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet) oder

10

Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. I Nr. 169/2002, (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet) oder

11.

Bundesgesetzes über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet oder)

12

Bundesgesetzes über den Hebammenberuf, BGBl. Nr. 310/1994, (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet)

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeiten erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat oder als Entlastung der Pflegepersonen von Tätigkeiten, welche in den gesamten Pflegeprozess integriert und nicht an eine Ausbildung gemäß dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gebunden sind, tätig wird und die betreffende Tätigkeit in der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ausübt.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.

(3) § 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin oder Klinischen Psychologen/Psychologin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.

(4) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.

(5) Abweichend von § 155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.

1.

des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 und sI/4 sowie des Entlohnungsschemasder Entlohnungsschemata SII/Gesundheitsberufe und SIII § 256a und

2.

des Entlohnungsschemas SIII, SIVsI der Entlohnungsgruppen sI/1 und SVsI/2 § 256

anzuwenden.

(6) § 164 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.

(7) Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet § 176 keine Anwendung.

(8) § 260 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Kranken-anstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. § 260 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(9) Für die Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 des Entlohnungsschemas SI ist bei Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe ist § 282 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.2020

(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII/Gesundheitsberufe kann nur angehören, wer die Voraussetzungen des

1.

Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet) oder

2.

Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, BGBl. I Nr. 126/2005, (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet) oder

3.

Bundesgesetzes über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie, BGBl. I Nr. 182/2013, (im Folgenden als „Psychologengesetz 2013“ bezeichnetAnm.: entfallen) oder

4.

Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet) oder

5.

Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet) oder

6.

Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oder

7.

Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie, BGBl. I Nr. 89/20212, (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet)

8.

Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990, (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet) oder

9.

Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie, BGBl. I. Nr. 93/2008, (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet) oder

10

Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. I Nr. 169/2002, (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet) oder

11.

Bundesgesetzes über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet oder)

12

Bundesgesetzes über den Hebammenberuf, BGBl. Nr. 310/1994, (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet)

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeiten erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat oder als Entlastung der Pflegepersonen von Tätigkeiten, welche in den gesamten Pflegeprozess integriert und nicht an eine Ausbildung gemäß dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gebunden sind, tätig wird und die betreffende Tätigkeit in der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ausübt.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.

(3) § 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin oder Klinischen Psychologen/Psychologin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.

(4) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.

(5) Abweichend von § 155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.

1.

des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 und sI/4 sowie des Entlohnungsschemasder Entlohnungsschemata SII/Gesundheitsberufe und SIII § 256a und

2.

des Entlohnungsschemas SIII, SIVsI der Entlohnungsgruppen sI/1 und SVsI/2 § 256

anzuwenden.

(6) § 164 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.

(7) Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet § 176 keine Anwendung.

(8) § 260 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Kranken-anstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. § 260 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(9) Für die Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 des Entlohnungsschemas SI ist bei Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe ist § 282 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten