§ 190 Stmk. L-DBR Anwendungsbereich

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII/Gesundheitsberufe kann nur angehören, wer die Voraussetzungen des
    1. 1.Ziffer einsBundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet) oder
    2. 2.Ziffer 2Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, BGBl. I Nr. 126/2005, (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet) oder
    3. 3.Ziffer 3(Anm. : entfallen)Anmerkung : entfallen)
    4. 4.Ziffer 4Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet) oder
    5. 5.Ziffer 5Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet) oder
    6. 6.Ziffer 6Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oder
    7. 7.Ziffer 7Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie, BGBl. I Nr. 89/20212, (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet)Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie, BGBl. römisch eins Nr. 89/20212, (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet)
    8. 8.Ziffer 8Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990, (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet) oder
    9. 9.Ziffer 9Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie, BGBl. I. Nr. 93/2008, (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 93 aus 2008,, (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet) oder
    10. 10Ziffer 10Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. I Nr. 169/2002, (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet) oder
    11. 11.Ziffer 11Bundesgesetzes über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet oder)Bundesgesetzes über den kardiotechnischen Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet oder)
    12. 12Ziffer 12Bundesgesetzes über den Hebammenberuf, BGBl. Nr. 310/1994, (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet)Bundesgesetzes über den Hebammenberuf, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet)
    für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeiten erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat oder als Entlastung der Pflegepersonen von Tätigkeiten, welche in den gesamten Pflegeprozess integriert und nicht an eine Ausbildung gemäß dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gebunden sind, tätig wird und die betreffende Tätigkeit in der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ausübt.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins mit der Ausnahme des römisch IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und römisch VII. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück römisch II auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin oder Klinischen Psychologen/Psychologin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.Paragraph 11, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin oder Klinischen Psychologen/Psychologin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.
  4. (4)Absatz 4§ 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.Paragraph 147, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von § 155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.Abweichend von Paragraph 155, ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.
    1. 1.Ziffer einsdes Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 und sI/4 sowie der Entlohnungsschemata SII/Gesundheitsberufe und SIII § 256a unddes Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 und sI/4 sowie der Entlohnungsschemata SII/Gesundheitsberufe und SIII Paragraph 256 a, und
    2. 2.Ziffer 2des Entlohnungsschemas sI der Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 § 256des Entlohnungsschemas sI der Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 Paragraph 256,
    anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6§ 164 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.Paragraph 164, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.
  7. (7)Absatz 7Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet § 176 keine Anwendung.Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet Paragraph 176, keine Anwendung.
  8. (8)Absatz 8§ 260 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. § 260 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.Paragraph 260, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. Paragraph 260, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
  9. (9)Absatz 9Für die Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 des Entlohnungsschemas SI ist bei Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe § 282 anzuwenden.Für die Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 des Entlohnungsschemas SI ist bei Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe Paragraph 282, anzuwenden.
  10. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Teiles gelten für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern des Landes.
  11. (2)Absatz 2Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück römisch eins und Hauptstück römisch II mit Ausnahme des Paragraph 187, (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 4/2007LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 30/2007LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 74/2011LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 17/2018LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 112/2020LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII/Gesundheitsberufe kann nur angehören, wer die Voraussetzungen des
    1. 1.Ziffer einsBundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet) oder
    2. 2.Ziffer 2Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, BGBl. I Nr. 126/2005, (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet) oder
    3. 3.Ziffer 3(Anm. : entfallen)Anmerkung : entfallen)
    4. 4.Ziffer 4Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet) oder
    5. 5.Ziffer 5Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet) oder
    6. 6.Ziffer 6Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oder
    7. 7.Ziffer 7Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie, BGBl. I Nr. 89/20212, (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet)Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie, BGBl. römisch eins Nr. 89/20212, (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet)
    8. 8.Ziffer 8Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990, (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet) oder
    9. 9.Ziffer 9Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie, BGBl. I. Nr. 93/2008, (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 93 aus 2008,, (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet) oder
    10. 10Ziffer 10Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. I Nr. 169/2002, (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet) oder
    11. 11.Ziffer 11Bundesgesetzes über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet oder)Bundesgesetzes über den kardiotechnischen Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet oder)
    12. 12Ziffer 12Bundesgesetzes über den Hebammenberuf, BGBl. Nr. 310/1994, (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet)Bundesgesetzes über den Hebammenberuf, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet)
    für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeiten erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat oder als Entlastung der Pflegepersonen von Tätigkeiten, welche in den gesamten Pflegeprozess integriert und nicht an eine Ausbildung gemäß dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gebunden sind, tätig wird und die betreffende Tätigkeit in der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ausübt.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins mit der Ausnahme des römisch IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und römisch VII. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück römisch II auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin oder Klinischen Psychologen/Psychologin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.Paragraph 11, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin oder Klinischen Psychologen/Psychologin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.
  4. (4)Absatz 4§ 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.Paragraph 147, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von § 155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.Abweichend von Paragraph 155, ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.
    1. 1.Ziffer einsdes Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 und sI/4 sowie der Entlohnungsschemata SII/Gesundheitsberufe und SIII § 256a unddes Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 und sI/4 sowie der Entlohnungsschemata SII/Gesundheitsberufe und SIII Paragraph 256 a, und
    2. 2.Ziffer 2des Entlohnungsschemas sI der Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 § 256des Entlohnungsschemas sI der Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 Paragraph 256,
    anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6§ 164 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.Paragraph 164, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.
  7. (7)Absatz 7Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet § 176 keine Anwendung.Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet Paragraph 176, keine Anwendung.
  8. (8)Absatz 8§ 260 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. § 260 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.Paragraph 260, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. Paragraph 260, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
  9. (9)Absatz 9Für die Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 des Entlohnungsschemas SI ist bei Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe § 282 anzuwenden.Für die Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 des Entlohnungsschemas SI ist bei Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe Paragraph 282, anzuwenden.
  10. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Teiles gelten für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern des Landes.
  11. (2)Absatz 2Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück römisch eins und Hauptstück römisch II mit Ausnahme des Paragraph 187, (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 4/2007LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 30/2007LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 74/2011LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 17/2018LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 112/2020LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

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