§ 190 Stmk. L-DBR Anwendungsbereich

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Teiles gelten für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern des Landes.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück römisch eins und Hauptstück römisch II mit Ausnahme des Paragraph 187, (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.

(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII/Gesundheitsberufe kann nur angehören, wer die Voraussetzungen des

1.

Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet) oder

2.

Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, BGBl. I Nr. 126/2005, (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet) oder

3.

(Anm.: entfallen)

4.

Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet) oder

5.

Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet) oder

6.

Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oder

7.

Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie, BGBl. I Nr. 89/20212, (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet)

8.

Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990, (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet) oder

9.

Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie, BGBl. I. Nr. 93/2008, (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet) oder

10

Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. I Nr. 169/2002, (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet) oder

11.

Bundesgesetzes über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet oder)

12

Bundesgesetzes über den Hebammenberuf, BGBl. Nr. 310/1994, (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet)

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeiten erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat oder als Entlastung der Pflegepersonen von Tätigkeiten, welche in den gesamten Pflegeprozess integriert und nicht an eine Ausbildung gemäß dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gebunden sind, tätig wird und die betreffende Tätigkeit in der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ausübt.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.

(3) § 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin oder Klinischen Psychologen/Psychologin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.

(4) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.

(5) Abweichend von § 155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.

1.

des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 und sI/4 sowie der Entlohnungsschemata SII/Gesundheitsberufe und SIII § 256a und

2.

des Entlohnungsschemas sI der Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 § 256

anzuwenden.

(6) § 164 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.

(7) Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet § 176 keine Anwendung.

(8) § 260 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Kranken-anstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. § 260 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(9) Für die Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 des Entlohnungsschemas SI ist bei Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe § 282 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Teiles gelten für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern des Landes.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind Hauptstück römisch eins und Hauptstück römisch II mit Ausnahme des Paragraph 187, (Urlaubsersatzleistung) anwendbar.

(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII/Gesundheitsberufe kann nur angehören, wer die Voraussetzungen des

1.

Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet) oder

2.

Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, BGBl. I Nr. 126/2005, (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet) oder

3.

(Anm.: entfallen)

4.

Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet) oder

5.

Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet) oder

6.

Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oder

7.

Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie, BGBl. I Nr. 89/20212, (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet)

8.

Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990, (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet) oder

9.

Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie, BGBl. I. Nr. 93/2008, (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet) oder

10

Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. I Nr. 169/2002, (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet) oder

11.

Bundesgesetzes über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet oder)

12

Bundesgesetzes über den Hebammenberuf, BGBl. Nr. 310/1994, (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet)

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeiten erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat oder als Entlastung der Pflegepersonen von Tätigkeiten, welche in den gesamten Pflegeprozess integriert und nicht an eine Ausbildung gemäß dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gebunden sind, tätig wird und die betreffende Tätigkeit in der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ausübt.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.

(3) § 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin oder Klinischen Psychologen/Psychologin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.

(4) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.

(5) Abweichend von § 155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.

1.

des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 und sI/4 sowie der Entlohnungsschemata SII/Gesundheitsberufe und SIII § 256a und

2.

des Entlohnungsschemas sI der Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 § 256

anzuwenden.

(6) § 164 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.

(7) Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet § 176 keine Anwendung.

(8) § 260 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Kranken-anstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. § 260 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(9) Für die Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 des Entlohnungsschemas SI ist bei Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe § 282 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

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