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unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten/von der Beamtin jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014§ 186a , LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 30.06.2024 weggefallen. 49 aus 2019,
unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten/von der Beamtin jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014§ 186a , LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 30.06.2024 weggefallen. 49 aus 2019,