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(2) Der Beamte/Die Beamtin hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er/sie den Verbrauch durch
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unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten/von der Beamtin jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
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(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 37 Abs. 2 zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag wobei der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 163 einzurechnen ist.
(8) Eine vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
(9) Auf Antrag eines Beamten/einer Beamtin ist seine/ihre Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019
(2) Der Beamte/Die Beamtin hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er/sie den Verbrauch durch
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unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten/von der Beamtin jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
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(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 37 Abs. 2 zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag wobei der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 163 einzurechnen ist.
(8) Eine vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
(9) Auf Antrag eines Beamten/einer Beamtin ist seine/ihre Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019