§ 186a Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Beamten/Der Beamtin gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung)§ 186a Stmk. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte/die Beamtin das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hatL-DBR seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Der Beamte/Die Beamtin hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er/sie den Verbrauch durch

1.

ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 136 Abs. 3 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe zur Folge hatte,

2.

ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 135 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 zur Folge hatte, oder

3.

Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters durch Antrag oder Erklärung

unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten/von der Beamtin jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

1.

der volle Monatsbezug,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1),

3.

ein allfälliger Kinderzuschuss und

4.

die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 37 Abs. 2 zu ermitteln.

(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag wobei der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 163 einzurechnen ist.

(8) Eine vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(9) Auf Antrag eines Beamten/einer Beamtin ist seine/ihre Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn

1.

über die Urlaubsersatzleistung vor 31. Mai 2018 rechtskräftig entschieden wurde,

2.

aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und

3.

der Beamte/die Beamtin in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.06.2018 bis 30.06.2024
(1) Dem Beamten/Der Beamtin gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung)§ 186a Stmk. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte/die Beamtin das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hatL-DBR seit 30.06.2024 weggefallen.

(2) Der Beamte/Die Beamtin hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er/sie den Verbrauch durch

1.

ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 136 Abs. 3 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe zur Folge hatte,

2.

ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 135 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 zur Folge hatte, oder

3.

Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters durch Antrag oder Erklärung

unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten/von der Beamtin jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

1.

der volle Monatsbezug,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1),

3.

ein allfälliger Kinderzuschuss und

4.

die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 37 Abs. 2 zu ermitteln.

(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag wobei der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 163 einzurechnen ist.

(8) Eine vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(9) Auf Antrag eines Beamten/einer Beamtin ist seine/ihre Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn

1.

über die Urlaubsersatzleistung vor 31. Mai 2018 rechtskräftig entschieden wurde,

2.

aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und

3.

der Beamte/die Beamtin in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

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