§ 186a Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte/die Beamtin das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte/Die Beamtin hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er/sie den Verbrauch durch
    1. 1.Ziffer einsein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 136 Abs. 3 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe zur Folge hatte,ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 oder 4 genannten Gründe zur Folge hatte,
    2. 2.Ziffer 2ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 135 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 zur Folge hatte, oderein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 3a oder 4 zur Folge hatte, oder
    3. 3.Ziffer 3Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters durch Antrag oder Erklärung

    unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten/von der Beamtin jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

  3. (3)Absatz 3Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
  4. (4)Absatz 4Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
  5. (5)Absatz 5Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsder volle Monatsbezug,
    2. 2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1),die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Ziffer eins,),
    3. 3.Ziffer 3ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. 4.Ziffer 4die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
  6. (6)Absatz 6Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 37 Abs. 2 zu ermitteln.Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 37, Absatz 2, zu ermitteln.
  7. (7)Absatz 7Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag wobei der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 163 einzurechnen ist.Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag wobei der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 163, einzurechnen ist.
  8. (8)Absatz 8Eine vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.Eine vor der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
  9. (9)Absatz 9Auf Antrag eines Beamten/einer Beamtin ist seine/ihre Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn
    1. 1.Ziffer einsüber die Urlaubsersatzleistung vor 31. Mai 2018 rechtskräftig entschieden wurde,
    2. 2.Ziffer 2aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, undaus einem der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und
    3. 3.Ziffer 3der Beamte/die Beamtin in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014§ 186a , LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 30.06.2024 weggefallen. 49 aus 2019,

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.06.2018 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte/die Beamtin das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte/Die Beamtin hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er/sie den Verbrauch durch
    1. 1.Ziffer einsein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 136 Abs. 3 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe zur Folge hatte,ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 oder 4 genannten Gründe zur Folge hatte,
    2. 2.Ziffer 2ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 135 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 zur Folge hatte, oderein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 3a oder 4 zur Folge hatte, oder
    3. 3.Ziffer 3Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters durch Antrag oder Erklärung

    unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten/von der Beamtin jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

  3. (3)Absatz 3Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
  4. (4)Absatz 4Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
  5. (5)Absatz 5Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsder volle Monatsbezug,
    2. 2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1),die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Ziffer eins,),
    3. 3.Ziffer 3ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. 4.Ziffer 4die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
  6. (6)Absatz 6Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 37 Abs. 2 zu ermitteln.Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 37, Absatz 2, zu ermitteln.
  7. (7)Absatz 7Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag wobei der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2014 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 163 einzurechnen ist.Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag wobei der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 163, einzurechnen ist.
  8. (8)Absatz 8Eine vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.Eine vor der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
  9. (9)Absatz 9Auf Antrag eines Beamten/einer Beamtin ist seine/ihre Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn
    1. 1.Ziffer einsüber die Urlaubsersatzleistung vor 31. Mai 2018 rechtskräftig entschieden wurde,
    2. 2.Ziffer 2aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, undaus einem der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und
    3. 3.Ziffer 3der Beamte/die Beamtin in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014§ 186a , LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 30.06.2024 weggefallen. 49 aus 2019,

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