§ 177 Stmk. L-DBR Im Ausland verwendete Bedienstete

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten gebührt, solange er/sie seinen/ihren Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
    1. 1.Ziffer einseine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euros dort geringer ist als im Inland,
    2. 2.Ziffer 2eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm/ihr durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen und
    3. 3.Ziffer 3auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm/ihr durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

    Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

  2. (2)Absatz 2Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euros im Inland zur Kaufkraft des Euros im Gebiet des ausländischen Dienstortes des/der Bediensteten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
    1. 1.Ziffer einsauf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des/der Bediensteten,
    2. 2.Ziffer 2auf seine/ihre Familienverhältnisse,
    3. 3.Ziffer 3auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner/ihrer Kinder und
    4. 4.Ziffer 4auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

    Die Bemessung kann durch Verordnung erfolgen.

  4. (4)Absatz 4Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
  5. (5)Absatz 5Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
    1. 1.Ziffer einsverbleibt er/sie im ausländischen Dienst- und Wohnort, so gebührt die Auslandsverwendungszulage in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt oder
    2. 2.Ziffer 2hält er/sie sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, so ruhen die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage;

    diesediese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam.

  6. (6)Absatz 6Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem/der Bediensteten in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.
  7. (7)Absatz 7Neu zu bemessen sind
    1. 1.Ziffer einsdie Kaufkraftausgleichszulage
      1. a)Litera amit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag odermit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Absatz 2, folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
      2. b)Litera bmit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und
    2. 2.Ziffer 2die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
  8. (8)Absatz 8Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.
  9. (9)Absatz 9Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsbinnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der/die Bedienstete nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
  10. (10)Absatz 10Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
    1. 1.Ziffer einssämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
    2. 2.Ziffer 2die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
  11. (11)Absatz 11Dem/Der Bediensteten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland
    1. 1.Ziffer einsdort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z. 3 entstanden sind, die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat,dort noch besondere Kosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, entstanden sind, die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat,
    2. 2.Ziffer 2im Inland besondere Kosten
      1. a)Litera adurch die Vorbereitung seiner/ihrer Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder
      2. b)Litera bwenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner/ihrer Kinder entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat.
  12. (12)Absatz 12Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung.

Der/Die Bedienstete hat, solange er/sie einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 177a bis 177h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.Der/Die Bedienstete hat, solange er/sie einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der Paragraphen 177 a bis 177h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.05.2007
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten gebührt, solange er/sie seinen/ihren Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
    1. 1.Ziffer einseine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euros dort geringer ist als im Inland,
    2. 2.Ziffer 2eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm/ihr durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen und
    3. 3.Ziffer 3auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm/ihr durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

    Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

  2. (2)Absatz 2Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euros im Inland zur Kaufkraft des Euros im Gebiet des ausländischen Dienstortes des/der Bediensteten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
    1. 1.Ziffer einsauf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des/der Bediensteten,
    2. 2.Ziffer 2auf seine/ihre Familienverhältnisse,
    3. 3.Ziffer 3auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner/ihrer Kinder und
    4. 4.Ziffer 4auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

    Die Bemessung kann durch Verordnung erfolgen.

  4. (4)Absatz 4Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
  5. (5)Absatz 5Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
    1. 1.Ziffer einsverbleibt er/sie im ausländischen Dienst- und Wohnort, so gebührt die Auslandsverwendungszulage in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt oder
    2. 2.Ziffer 2hält er/sie sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, so ruhen die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage;

    diesediese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam.

  6. (6)Absatz 6Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem/der Bediensteten in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.
  7. (7)Absatz 7Neu zu bemessen sind
    1. 1.Ziffer einsdie Kaufkraftausgleichszulage
      1. a)Litera amit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag odermit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Absatz 2, folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
      2. b)Litera bmit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und
    2. 2.Ziffer 2die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
  8. (8)Absatz 8Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.
  9. (9)Absatz 9Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsbinnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der/die Bedienstete nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
  10. (10)Absatz 10Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
    1. 1.Ziffer einssämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
    2. 2.Ziffer 2die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
  11. (11)Absatz 11Dem/Der Bediensteten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland
    1. 1.Ziffer einsdort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z. 3 entstanden sind, die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat,dort noch besondere Kosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, entstanden sind, die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat,
    2. 2.Ziffer 2im Inland besondere Kosten
      1. a)Litera adurch die Vorbereitung seiner/ihrer Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder
      2. b)Litera bwenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner/ihrer Kinder entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat.
  12. (12)Absatz 12Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung.

Der/Die Bedienstete hat, solange er/sie einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 177a bis 177h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.Der/Die Bedienstete hat, solange er/sie einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der Paragraphen 177 a bis 177h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten