§ 177 Stmk. L-DBR Im Ausland verwendete Bedienstete

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

(1) DemDer/Der Bediensteten gebührtDie Bedienstete hat, solange er/sie seinen/ihren Dienstorteiner im Ausland hatgelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss,

1.

eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euros dort geringer ist als im Inland,

2.

eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm/ihr durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen und

3.

auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm/ihr durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein nach Maßgabe der §§ 177a bis 177h Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem VerhältnisErsatz der Kaufkraft des Euros im Inland zur Kaufkraft des Euros im Gebiet des ausländischen Dienstortes des/der Bediensteten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

1.

auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des/der Bediensteten,

2.

auf seine/ihre Familienverhältnisse,

3.

auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner/ihrer Kinder und

4.

auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

Die Bemessung kann durch Verordnung erfolgen.

(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

(5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührtAnm. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und

1.

verbleibt er/sie im ausländischen Dienst- und Wohnort, so gebührt die Auslandsverwendungszulage in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt oder

2.

hält er/sie sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, so ruhen die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage;

diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag: in der Abwesenheit wirksam.Fassung LGBl. Nr. 30/2007

(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem/der Bediensteten in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.

(7) Neu zu bemessen sind

1.

die Kaufkraftausgleichszulage

a)

mit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder

b)

mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und

2.

die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.

(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.

(9) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

1.

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

2.

wenn der/die Bedienstete nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

(10) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:

1.

sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,

2.

die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

(11) Dem/Der Bediensteten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland

1.

dort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z. 3 entstanden sind, die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat,

2.

im Inland besondere Kosten

a)

durch die Vorbereitung seiner/ihrer Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder

b)

wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner/ihrer Kinder entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat.

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung.

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.05.2007

(1) DemDer/Der Bediensteten gebührtDie Bedienstete hat, solange er/sie seinen/ihren Dienstorteiner im Ausland hatgelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss,

1.

eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euros dort geringer ist als im Inland,

2.

eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm/ihr durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen und

3.

auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm/ihr durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein nach Maßgabe der §§ 177a bis 177h Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem VerhältnisErsatz der Kaufkraft des Euros im Inland zur Kaufkraft des Euros im Gebiet des ausländischen Dienstortes des/der Bediensteten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

1.

auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des/der Bediensteten,

2.

auf seine/ihre Familienverhältnisse,

3.

auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner/ihrer Kinder und

4.

auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

Die Bemessung kann durch Verordnung erfolgen.

(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

(5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührtAnm. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und

1.

verbleibt er/sie im ausländischen Dienst- und Wohnort, so gebührt die Auslandsverwendungszulage in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt oder

2.

hält er/sie sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, so ruhen die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage;

diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag: in der Abwesenheit wirksam.Fassung LGBl. Nr. 30/2007

(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem/der Bediensteten in jenem Ausmaß, das seinem/ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.

(7) Neu zu bemessen sind

1.

die Kaufkraftausgleichszulage

a)

mit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder

b)

mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und

2.

die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.

(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.

(9) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

1.

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

2.

wenn der/die Bedienstete nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

(10) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:

1.

sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,

2.

die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

(11) Dem/Der Bediensteten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland

1.

dort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z. 3 entstanden sind, die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat,

2.

im Inland besondere Kosten

a)

durch die Vorbereitung seiner/ihrer Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder

b)

wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner/ihrer Kinder entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat.

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung.

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