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(1) DemDer/Der Bediensteten gebührtDie Bedienstete hat, solange er/sie seinen/ihren Dienstorteiner im Ausland hatgelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss,
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Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein nach Maßgabe der §§ 177a bis 177h Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem VerhältnisErsatz der Kaufkraft des Euros im Inland zur Kaufkraft des Euros im Gebiet des ausländischen Dienstortes des/der Bediensteten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
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Die Bemessung kann durch Verordnung erfolgen.
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
(5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührtAnm. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
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diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag: in der Abwesenheit wirksam.Fassung LGBl. Nr. 30/2007
(7) Neu zu bemessen sind
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(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.
(9) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
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(10) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
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(11) Dem/Der Bediensteten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland
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(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung.
(1) DemDer/Der Bediensteten gebührtDie Bedienstete hat, solange er/sie seinen/ihren Dienstorteiner im Ausland hatgelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss,
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Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein nach Maßgabe der §§ 177a bis 177h Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem VerhältnisErsatz der Kaufkraft des Euros im Inland zur Kaufkraft des Euros im Gebiet des ausländischen Dienstortes des/der Bediensteten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
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Die Bemessung kann durch Verordnung erfolgen.
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten, die ihm/ihr durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
(5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührtAnm. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
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diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag: in der Abwesenheit wirksam.Fassung LGBl. Nr. 30/2007
(7) Neu zu bemessen sind
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(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.
(9) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
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(10) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
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(11) Dem/Der Bediensteten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland
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(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung.