§ 168 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Sonn- und Feiertagsvergütung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem/der Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 166 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn der/die Bedienstete gemäß § 64 Abs. 4 zum Dienst herangezogen wird.Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem/der Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 166, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn der/die Bedienstete gemäß Paragraph 64, Absatz 4, zum Dienst herangezogen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 166 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 166, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
  3. (Absatz 2 a2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 % der Grundvergütung.2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 49, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 28, Absatz 3, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 % der Grundvergütung.
  4. (3)Absatz 3Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der/die Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der/die Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  5. (4)Absatz 4Dem/Der unter Abs. 3 fallenden Bediensteten, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagsvergütung im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.Dem/Der unter Absatz 3, fallenden Bediensteten, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagsvergütung im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.
  6. (5)Absatz 5§ 166 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.Paragraph 166, Absatz 7 bis 9 ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 79/2009LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 37/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem/der Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 166 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn der/die Bedienstete gemäß § 64 Abs. 4 zum Dienst herangezogen wird.Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem/der Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 166, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn der/die Bedienstete gemäß Paragraph 64, Absatz 4, zum Dienst herangezogen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 166 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 166, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
  3. (Absatz 2 a2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 % der Grundvergütung.2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 49, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 28, Absatz 3, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 % der Grundvergütung.
  4. (3)Absatz 3Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der/die Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der/die Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  5. (4)Absatz 4Dem/Der unter Abs. 3 fallenden Bediensteten, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagsvergütung im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.Dem/Der unter Absatz 3, fallenden Bediensteten, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagsvergütung im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.
  6. (5)Absatz 5§ 166 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.Paragraph 166, Absatz 7 bis 9 ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 79/2009LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 37/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,

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