§ 159 Stmk. L-DBR Kürzung bei Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Kürzung wird endgültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte/die Beamtin strafgerichtlichdurch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird,
    2. 2.Ziffer 2über ihn/sie im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
    3. 3.Ziffer 3er/sie während des strafgerichtlichenStrafverfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
    Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten/der Beamtin nachzuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 30/2007LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsJede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Kürzung wird endgültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte/die Beamtin strafgerichtlichdurch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird,
    2. 2.Ziffer 2über ihn/sie im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
    3. 3.Ziffer 3er/sie während des strafgerichtlichenStrafverfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
    Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten/der Beamtin nachzuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 30/2007LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

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