§ 159 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(2) Die Kürzung wird endgültig, wenn

1.

der Beamte/die Beamtin strafgerichtlichdurch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird,

2.

über ihn/sie im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

3.

er/sie während des strafgerichtlichenStrafverfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten/der Beamtin nachzuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

(1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss des Kinderzuschusses – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(2) Die Kürzung wird endgültig, wenn

1.

der Beamte/die Beamtin strafgerichtlichdurch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird,

2.

über ihn/sie im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

3.

er/sie während des strafgerichtlichenStrafverfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten/der Beamtin nachzuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013

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