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(1) Dem/Der Bediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Ergänzungszulage (§ 185) und Kinderzulage.
(2) Außer dem Monatsbezug gebührt dem/der Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges und der Kinderzulage, die ihm/ihr für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm/ihr als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Austritt eines Beamten/einer Beamtin aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines/einer Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Dem/Der teilbeschäftigten Bediensteten gebührt der seiner/ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsbezuges. Die KinderzulageDer Kinderzuschuss gebührt in der sich aus § 150 Abs. 1 ergebenden Höhe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Dem/Der Bediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Ergänzungszulage (§ 185) und Kinderzulage.
(2) Außer dem Monatsbezug gebührt dem/der Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges und der Kinderzulage, die ihm/ihr für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm/ihr als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Austritt eines Beamten/einer Beamtin aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines/einer Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Dem/Der teilbeschäftigten Bediensteten gebührt der seiner/ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsbezuges. Die KinderzulageDer Kinderzuschuss gebührt in der sich aus § 150 Abs. 1 ergebenden Höhe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013