§ 133 Stmk. L-DBR Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 5), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 11, Absatz 5,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
  2. (2)Absatz 2Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. 1.Ziffer einswenn sich nachträglich herausstellt, dass der/die Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine/ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. 2.Ziffer 2wenn der/die Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn/sie des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er/sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er/sie sich in seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
    3. 3.Ziffer 3wenn der/die Vertragsbedienstete seinen/ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    4. 4.Ziffer 4wenn der/die Vertragsbedienstete sich weigert, seine/ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten zu fügen;
    5. 5.Ziffer 5wenn der/die Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn/sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner/ihrer Dienstpflichten hindert und er/sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
    6. 6.Ziffer 6wenn der/die Vertragsbedienstete sich eine im § 67 Abs. 4 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.wenn der/die Vertragsbedienstete sich eine im Paragraph 67, Absatz 4, angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.
  3. (3)Absatz 3Ist ein strafrechtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete ergangen, das bei einem Beamten/einer Beamtin
    1. 1.Ziffer einsden Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oderden Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB zur Folge hätte oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 135 Abs. 1 Z 3a zur Auflösung des Beamtendienstverhältnis führen würde,gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3 a, zur Auflösung des Beamtendienstverhältnis führen würde,
    so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Absatz 2, gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Das Gleiche gilt
    1. 1.Ziffer einsbei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 9 Abs. 2 vorgehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;bei Vertragsbediensteten in einer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorgehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. 2.Ziffer 2bei anderen Vertragsbediensteten
      1. a)Litera afür den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eine vom § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist,für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eine vom Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfassten Landes gegeben ist, noch die Nachsicht nach Paragraph 9, Absatz 4, vor dem Verlust erteilt worden ist,
      2. b)Litera bfür den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist.für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, noch die Nachsicht nach Paragraph 9, Absatz 4, vor dem Verlust erteilt worden ist.
    3. 2.Ziffer 2bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Wegfall erteilt worden ist.bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, wenn nicht die Nachsicht nach Paragraph 9, Absatz 4, vor dem Wegfall erteilt worden ist.
  5. (5)Absatz 5Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der/die Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 87/2013LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 37/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 5), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 11, Absatz 5,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
  2. (2)Absatz 2Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. 1.Ziffer einswenn sich nachträglich herausstellt, dass der/die Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine/ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. 2.Ziffer 2wenn der/die Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn/sie des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er/sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er/sie sich in seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
    3. 3.Ziffer 3wenn der/die Vertragsbedienstete seinen/ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    4. 4.Ziffer 4wenn der/die Vertragsbedienstete sich weigert, seine/ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten zu fügen;
    5. 5.Ziffer 5wenn der/die Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn/sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner/ihrer Dienstpflichten hindert und er/sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
    6. 6.Ziffer 6wenn der/die Vertragsbedienstete sich eine im § 67 Abs. 4 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.wenn der/die Vertragsbedienstete sich eine im Paragraph 67, Absatz 4, angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.
  3. (3)Absatz 3Ist ein strafrechtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete ergangen, das bei einem Beamten/einer Beamtin
    1. 1.Ziffer einsden Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oderden Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB zur Folge hätte oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 135 Abs. 1 Z 3a zur Auflösung des Beamtendienstverhältnis führen würde,gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3 a, zur Auflösung des Beamtendienstverhältnis führen würde,
    so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Absatz 2, gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Das Gleiche gilt
    1. 1.Ziffer einsbei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 9 Abs. 2 vorgehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;bei Vertragsbediensteten in einer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorgehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. 2.Ziffer 2bei anderen Vertragsbediensteten
      1. a)Litera afür den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eine vom § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist,für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eine vom Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfassten Landes gegeben ist, noch die Nachsicht nach Paragraph 9, Absatz 4, vor dem Verlust erteilt worden ist,
      2. b)Litera bfür den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, noch die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist.für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, noch die Nachsicht nach Paragraph 9, Absatz 4, vor dem Verlust erteilt worden ist.
    3. 2.Ziffer 2bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 9 Abs. 4 vor dem Wegfall erteilt worden ist.bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, wenn nicht die Nachsicht nach Paragraph 9, Absatz 4, vor dem Wegfall erteilt worden ist.
  5. (5)Absatz 5Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der/die Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 87/2013LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 37/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,

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