Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wurde der Beamte/die Beamtin wegen einer gerichtlichstrafbaren Handlung durch ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungeine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eineseiner rechtskräftigen Urteilsstrafrechtlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat)oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungs-behördliche Verurteilung gemäß Abs. 1 auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Wurde der Beamte/die Beamtin wegen einer gerichtlichstrafbaren Handlung durch ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungeine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eineseiner rechtskräftigen Urteilsstrafrechtlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat)oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungs-behördliche Verurteilung gemäß Abs. 1 auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013