§ 92 Stmk. L-DBR Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wurde der Beamte/die Beamtin wegen einer gerichtlichstrafbaren Handlung durch ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungeine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eineseiner rechtskräftigen Urteilsstrafrechtlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat)oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungs-behördliche Verurteilung gemäß Abs. 1 auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) Wurde der Beamte/die Beamtin wegen einer gerichtlichstrafbaren Handlung durch ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungeine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eineseiner rechtskräftigen Urteilsstrafrechtlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat)oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungs-behördliche Verurteilung gemäß Abs. 1 auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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