§ 91 Stmk. L-DBR Verjährung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn/sie nicht
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
  2. (Absatz eins a1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten/die beschuldigte Beamtin erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn/sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
  3. (2)Absatz 2Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmtDer Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgerichtüber Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
    3. 3.Ziffer 3für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem unabhängigen VerwaltungssenatVerwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
    4. 4.Ziffer 4für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
    5. 5.Ziffer 5für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
      1. a)Litera aüber die Beendigung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder dem Verwaltungsgericht,
      2. b)Litera bder Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
      3. c)Litera cder Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
    bei der Dienstbehörde.
  4. (3)Absatz 3Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 24 Abs. 3 SteiermärkischenStmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 (LPVG 1999)Der Lauf der in Absatz eins und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 3, SteiermärkischenStmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 (LPVG 1999)
    1. 1.Ziffer einsfür den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
  5. (4)Absatz 4Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 79/2009LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 87/2013LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn/sie nicht
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
  2. (Absatz eins a1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten/die beschuldigte Beamtin erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn/sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
  3. (2)Absatz 2Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmtDer Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgerichtüber Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
    3. 3.Ziffer 3für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem unabhängigen VerwaltungssenatVerwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
    4. 4.Ziffer 4für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
    5. 5.Ziffer 5für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
      1. a)Litera aüber die Beendigung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder dem Verwaltungsgericht,
      2. b)Litera bder Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
      3. c)Litera cder Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
    bei der Dienstbehörde.
  4. (3)Absatz 3Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 24 Abs. 3 SteiermärkischenStmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 (LPVG 1999)Der Lauf der in Absatz eins und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 3, SteiermärkischenStmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 (LPVG 1999)
    1. 1.Ziffer einsfür den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
  5. (4)Absatz 4Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 79/2009LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 87/2013LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

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