§ 70 Stmk. L-DBR Karenzurlaub

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten kann auf sein/ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  3. (2)Absatz 2Ein Vertragsbediensteter/Eine Vertragsbedienstete ist bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag.Ein Vertragsbediensteter/Eine Vertragsbedienstete ist bei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag.
  4. (3)Absatz 3Der Karenzurlaub endet
    1. 1.Ziffer einsspätestens mit Ablauf jenes Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht oder
    2. 2.Ziffer 2spätestens mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 64. Lebensjahr vollendet.
    Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift.Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift.
  5. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für KarenzurlaubeAbsatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube
    1. 1.Ziffer einszur Betreuung
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes oder
      2. b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des/der Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) dessen Ehegattin/ihr Ehegatte aufkommt,
      bis längstens zum 30. September jenes Jahres, in dem die Schulpflicht des betreffenden Kindes beginnt oder
    2. 2.Ziffer 2zur Pflege eines behinderten Kindes.
  6. (5)Absatz 5Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  7. (6)Absatz 6Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten/der Beamtin maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Abs. 5 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten/der Beamtin maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Absatz 5, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  8. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 5 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,Abweichend von Absatz 5, ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
    1. 1.Ziffer einswenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Karenzurlaub
      1. a)Litera azur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983 oderzur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, oder
      2. b)Litera bzur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder
      3. c)Litera czur Ausbildung des/der Bediensteten für seine/ ihre dienstliche Verwendung
    gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.
  9. (8)Absatz 8Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 7 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 7, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 87/2013LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten kann auf sein/ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  3. (2)Absatz 2Ein Vertragsbediensteter/Eine Vertragsbedienstete ist bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag.Ein Vertragsbediensteter/Eine Vertragsbedienstete ist bei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag.
  4. (3)Absatz 3Der Karenzurlaub endet
    1. 1.Ziffer einsspätestens mit Ablauf jenes Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht oder
    2. 2.Ziffer 2spätestens mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 64. Lebensjahr vollendet.
    Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift.Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift.
  5. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für KarenzurlaubeAbsatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube
    1. 1.Ziffer einszur Betreuung
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes oder
      2. b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des/der Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) dessen Ehegattin/ihr Ehegatte aufkommt,
      bis längstens zum 30. September jenes Jahres, in dem die Schulpflicht des betreffenden Kindes beginnt oder
    2. 2.Ziffer 2zur Pflege eines behinderten Kindes.
  6. (5)Absatz 5Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  7. (6)Absatz 6Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten/der Beamtin maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Abs. 5 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten/der Beamtin maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Absatz 5, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  8. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 5 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,Abweichend von Absatz 5, ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
    1. 1.Ziffer einswenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Karenzurlaub
      1. a)Litera azur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983 oderzur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, oder
      2. b)Litera bzur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder
      3. c)Litera czur Ausbildung des/der Bediensteten für seine/ ihre dienstliche Verwendung
    gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.
  9. (8)Absatz 8Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 7 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 7, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 87/2013LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten