§ 70 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der Bediensteten kann auf sein/ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Vertragsbediensteter/Eine Vertragsbedienstete ist bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (AnmBerufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.: entfallen) Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag.

(3) Der Karenzurlaub endet

1.

spätestens mit Ablauf jenes Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht oder

2.

spätestens mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 64. Lebensjahr vollendet.

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St.-MSchKG.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube

1.

spätestens mit Ablauf jenes Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht oder

2.

spätestens mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 64. Lebensjahr vollendet.

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift.(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube

1.

zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des/der Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) dessen Ehegattin/ihr Ehegatte aufkommt,

bis längstens zum 30. September jenes Jahres, in dem die Schulpflicht des betreffenden Kindes beginnt oder

2.

zur Pflege eines behinderten Kindes.

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten/der Beamtin maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Abs. 5 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(7) Abweichend von Abs. 5 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

1.

wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

2.

wenn der Karenzurlaub

a)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983 oder

b)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder

c)

zur Ausbildung des/der Bediensteten für seine/ ihre dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(8) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 7 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2019

(1) Dem/Der Bediensteten kann auf sein/ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Vertragsbediensteter/Eine Vertragsbedienstete ist bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten vorübergehenden Invalidität (AnmBerufsunfähigkeit) für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.: entfallen) Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag.

(3) Der Karenzurlaub endet

1.

spätestens mit Ablauf jenes Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht oder

2.

spätestens mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 64. Lebensjahr vollendet.

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St.-MSchKG.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube

1.

spätestens mit Ablauf jenes Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht oder

2.

spätestens mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 64. Lebensjahr vollendet.

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift.(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube

1.

zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des/der Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) dessen Ehegattin/ihr Ehegatte aufkommt,

bis längstens zum 30. September jenes Jahres, in dem die Schulpflicht des betreffenden Kindes beginnt oder

2.

zur Pflege eines behinderten Kindes.

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten/der Beamtin maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Abs. 5 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(7) Abweichend von Abs. 5 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

1.

wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

2.

wenn der Karenzurlaub

a)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983 oder

b)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder

c)

zur Ausbildung des/der Bediensteten für seine/ ihre dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(8) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 7 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2019

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