§ 62 Stmk. L-DBR Änderung des Urlaubsausmaßes

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas in den §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wennDas in den Paragraphen 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt ist oder
    2. 2.Ziffer 2der/die Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder
    3. 3.Ziffer 3der/die Bedienstete
      1. a)Litera aeine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 22 des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999,eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 22, des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999,
      2. b)Litera beine Außerdienststellung oder
      3. c)Litera ceine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift
    in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und des § 59 Abs. 7 ist das gemäß §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und des Paragraph 59, Absatz 7, ist das gemäß Paragraphen 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 30/2007LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDas in den §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wennDas in den Paragraphen 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt ist oder
    2. 2.Ziffer 2der/die Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder
    3. 3.Ziffer 3der/die Bedienstete
      1. a)Litera aeine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 22 des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999,eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 22, des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999,
      2. b)Litera beine Außerdienststellung oder
      3. c)Litera ceine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift
    in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und des § 59 Abs. 7 ist das gemäß §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und des Paragraph 59, Absatz 7, ist das gemäß Paragraphen 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 30/2007LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

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