§ 62 Stmk. L-DBR Änderung des Urlaubsausmaßes

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Das in den §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt ist oder

2.

der/die Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder

3.

der/die Bedienstete

a)

eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 22 des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999,

b)

eine Außerdienststellung oder

c)

eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift

in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und des § 59 Abs. 7 ist das gemäß §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.06.2021

(1) Das in den §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt ist oder

2.

der/die Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder

3.

der/die Bedienstete

a)

eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 22 des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999,

b)

eine Außerdienststellung oder

c)

eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift

in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und des § 59 Abs. 7 ist das gemäß §§ 59 und 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

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