§ 54 Stmk. L-DBR Kuraufenthalt

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Sozialversicherungsträger oder ein BundessozialamtSozialministeriumservice die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet,
    2. 2.Ziffer 2die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte „Kneipp-Kuren“) besteht und
    3. 3.Ziffer 3ärztlich überwacht wird.
    Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Dem/Der Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der/die Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem BundessozialamtSozialministeriumservice nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthalts im Genesungsheim vom Bundessozialamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
  3. (3)Absatz 3Bei einem/einer Bediensteten, der/die im Ausland seinen/ihren Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.Bei einem/einer Bediensteten, der/die im Ausland seinen/ihren Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Sozialversicherungsträger oder ein BundessozialamtSozialministeriumservice die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet,
    2. 2.Ziffer 2die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte „Kneipp-Kuren“) besteht und
    3. 3.Ziffer 3ärztlich überwacht wird.
    Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Dem/Der Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der/die Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem BundessozialamtSozialministeriumservice nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthalts im Genesungsheim vom Bundessozialamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
  3. (3)Absatz 3Bei einem/einer Bediensteten, der/die im Ausland seinen/ihren Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.Bei einem/einer Bediensteten, der/die im Ausland seinen/ihren Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

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