§ 51 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Ist ein BediensteterDer/eineDie Bedienstete durch Krankheit, der/die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder vorübergehend aus anderen stichhaltigen Gründen verhindert, seinen/ihren Dienstenthoben zu versehensein, so hat erden Grund seiner/sie dies so bald als möglichihrer Abwesenheit unverzüglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und auf dessenseine/deren Verlangen den Grund der Verhinderung in entsprechender Weiseihre Abwesenheit zu bescheinigenrechtfertigen.

(2) Ist der/die Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines/ihres Dienstes verhindert, so hat er/sie seinem/ihrer Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er/sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der/die Vorgesetzte oder der Leiter/die Leiterin der Dienststelle in begründeten Fällen eine ärztliche Bescheinigung verlangt. Kommt der/die Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er/sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

(3) Ein/Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Bediensteter/Bedienstete ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Eine gerechtfertigte, insbesondere jede durch Krankheit verursachte oderAnm.: in gesundheitspolizeilichen Vorschriften begründete Abwesenheit vom Dienst hat eine Schmälerung der Bezüge oder eine Beeinträchtigung der Vorrückung in höhere Bezüge nicht zur Folge.Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2019

(1) Ist ein BediensteterDer/eineDie Bedienstete durch Krankheit, der/die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder vorübergehend aus anderen stichhaltigen Gründen verhindert, seinen/ihren Dienstenthoben zu versehensein, so hat erden Grund seiner/sie dies so bald als möglichihrer Abwesenheit unverzüglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und auf dessenseine/deren Verlangen den Grund der Verhinderung in entsprechender Weiseihre Abwesenheit zu bescheinigenrechtfertigen.

(2) Ist der/die Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines/ihres Dienstes verhindert, so hat er/sie seinem/ihrer Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er/sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der/die Vorgesetzte oder der Leiter/die Leiterin der Dienststelle in begründeten Fällen eine ärztliche Bescheinigung verlangt. Kommt der/die Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er/sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

(3) Ein/Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Bediensteter/Bedienstete ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Eine gerechtfertigte, insbesondere jede durch Krankheit verursachte oderAnm.: in gesundheitspolizeilichen Vorschriften begründete Abwesenheit vom Dienst hat eine Schmälerung der Bezüge oder eine Beeinträchtigung der Vorrückung in höhere Bezüge nicht zur Folge.Fassung LGBl. Nr. 49/2019

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