§ 51 Stmk. L-DBR Abwesenheit vom Dienst

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst ein Bediensteter/eine Bedienstete durch Krankheit oder vorübergehend aus anderen stichhaltigen Gründen verhindert, seinen/ihren Dienst zu versehen, so hat er/sie dies so bald als möglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und auf dessen/deren Verlangen den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise zu bescheinigen.
  2. (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete, der/die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner/ihrer Abwesenheit unverzüglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und seine/ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
  3. (2)Absatz 2Ist der/die Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines/ihres Dienstes verhindert, so hat er/sie seinem/ihrer Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er/sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der/die Vorgesetzte oder der Leiter/die Leiterin der Dienststelle in begründeten Fällen eine ärztliche Bescheinigung verlangt. Kommt der/die Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er/sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
  4. (23)Absatz 23Ein/Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Bediensteter/Bedienstete ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  5. (3)Absatz 3Eine gerechtfertigte, insbesondere jede durch Krankheit verursachte oder in gesundheitspolizeilichen Vorschriften begründete Abwesenheit vom Dienst hat eine Schmälerung der Bezüge oder eine Beeinträchtigung der Vorrückung in höhere Bezüge nicht zur Folge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsIst ein Bediensteter/eine Bedienstete durch Krankheit oder vorübergehend aus anderen stichhaltigen Gründen verhindert, seinen/ihren Dienst zu versehen, so hat er/sie dies so bald als möglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und auf dessen/deren Verlangen den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise zu bescheinigen.
  2. (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete, der/die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner/ihrer Abwesenheit unverzüglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und seine/ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
  3. (2)Absatz 2Ist der/die Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines/ihres Dienstes verhindert, so hat er/sie seinem/ihrer Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er/sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der/die Vorgesetzte oder der Leiter/die Leiterin der Dienststelle in begründeten Fällen eine ärztliche Bescheinigung verlangt. Kommt der/die Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er/sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
  4. (23)Absatz 23Ein/Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Bediensteter/Bedienstete ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  5. (3)Absatz 3Eine gerechtfertigte, insbesondere jede durch Krankheit verursachte oder in gesundheitspolizeilichen Vorschriften begründete Abwesenheit vom Dienst hat eine Schmälerung der Bezüge oder eine Beeinträchtigung der Vorrückung in höhere Bezüge nicht zur Folge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

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