§ 48c Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern

1.

das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,

2.

keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und

3.

eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.

Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.

(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 72 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit

1.

ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,

2.

eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,

3.

ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

4.

ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oder

5.

ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,

ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2019

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern

1.

das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,

2.

keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und

3.

eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.

Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.

(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 72 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit

1.

ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,

2.

eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,

3.

ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

4.

ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oder

5.

ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,

ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

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