§ 48c Stmk. L-DBR Bildungsteilzeit

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
    2. 2.Ziffer 2keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    3. 3.Ziffer 3eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
    Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.Die Bildungsteilzeit nach Absatz eins, ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 72 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Paragraph 72, unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
  4. (4)Absatz 4Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit
    1. 1.Ziffer einsein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 4, oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
    2. 2.Ziffer 2eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,eine Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
    3. 3.Ziffer 3ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,ein Präsenzdienst nach Paragraph 27, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
    4. 4.Ziffer 4ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oderein Ausbildungsdienst nach Paragraphen 37, ff. des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, oder
    5. 5.Ziffer 5ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,ein Zivildienst nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,
    ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
    2. 2.Ziffer 2keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    3. 3.Ziffer 3eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
    Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.Die Bildungsteilzeit nach Absatz eins, ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 72 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Paragraph 72, unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
  4. (4)Absatz 4Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit
    1. 1.Ziffer einsein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 4, oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
    2. 2.Ziffer 2eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,eine Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
    3. 3.Ziffer 3ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,ein Präsenzdienst nach Paragraph 27, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
    4. 4.Ziffer 4ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oderein Ausbildungsdienst nach Paragraphen 37, ff. des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, oder
    5. 5.Ziffer 5ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,ein Zivildienst nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,
    ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

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