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(1) Wenn die Bediensteten nicht vom Dienst enthoben oder ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist, haben sieDer/Die Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er/sie nicht vom Dienst enthoben oder seine/ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche undoder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. Auf Antrag des/der Vertragsbediensteten kann das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt werden.
(34) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Abs.2Abs. 2 und 3 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet istder Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.
(45) Bei mehrschichtigem DienstSchicht- oder bei Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigem Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht überschrittenüber- oder unterschritten werden. Soweit durchSchichtdienst ist jene Form der Dienstzeit bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die BesonderheitZeit des Dienstbetriebes keine regelmäßige Dienstleistung während des gesamten Jahres erbracht wird, darf Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter/eine Bedienstete den anderen/die regelmäßige Wochendienstzeitandere ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im jährlichen Durchschnitt nicht überschritten werden. Ist bei solchen DienstenRahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(57) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 45 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 45 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 37 bis 43.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
(1) Wenn die Bediensteten nicht vom Dienst enthoben oder ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist, haben sieDer/Die Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er/sie nicht vom Dienst enthoben oder seine/ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche undoder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. Auf Antrag des/der Vertragsbediensteten kann das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt werden.
(34) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Abs.2Abs. 2 und 3 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet istder Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.
(45) Bei mehrschichtigem DienstSchicht- oder bei Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigem Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht überschrittenüber- oder unterschritten werden. Soweit durchSchichtdienst ist jene Form der Dienstzeit bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die BesonderheitZeit des Dienstbetriebes keine regelmäßige Dienstleistung während des gesamten Jahres erbracht wird, darf Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter/eine Bedienstete den anderen/die regelmäßige Wochendienstzeitandere ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im jährlichen Durchschnitt nicht überschritten werden. Ist bei solchen DienstenRahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(57) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 45 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 45 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 37 bis 43.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021