§ 37 Stmk. L-DBR Dienstplan

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die Bediensteten nicht vom Dienst enthoben oder ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist, haben sie die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten.
  2. (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er/sie nicht vom Dienst enthoben oder seine/ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist.
  3. (2)Absatz 2Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
  4. (23)Absatz 23Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche undoder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. Auf Antrag des/der Vertragsbediensteten kann das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt werden.
  5. (34)Absatz 34Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Abs.2Abs. 2 und 3 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet istder Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Absatz ,2 und 3 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet istder Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.
  6. (5)Absatz 5Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter/eine Bedienstete den anderen/die andere ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
  7. (46)Absatz 46Bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darfIst im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigem Durchschnitt nicht überschritten werden. Soweit durch die Besonderheit des Dienstbetriebes keine regelmäßige Dienstleistung während des gesamten Jahres erbracht wird, darf die regelmäßige Wochendienstzeit im jährlichen Durchschnitt nicht überschritten werden. Ist bei solchen DienstenRahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  8. (57)Absatz 57Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 45 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 45 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 37 bis 43.Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2 und 45 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Absatz 2, oder 45 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der Paragraphen 37 bis 43.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsWenn die Bediensteten nicht vom Dienst enthoben oder ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist, haben sie die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten.
  2. (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er/sie nicht vom Dienst enthoben oder seine/ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist.
  3. (2)Absatz 2Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
  4. (23)Absatz 23Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche undoder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. Auf Antrag des/der Vertragsbediensteten kann das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt werden.
  5. (34)Absatz 34Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Abs.2Abs. 2 und 3 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet istder Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Absatz ,2 und 3 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet istder Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten.
  6. (5)Absatz 5Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter/eine Bedienstete den anderen/die andere ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
  7. (46)Absatz 46Bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darfIst im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigem Durchschnitt nicht überschritten werden. Soweit durch die Besonderheit des Dienstbetriebes keine regelmäßige Dienstleistung während des gesamten Jahres erbracht wird, darf die regelmäßige Wochendienstzeit im jährlichen Durchschnitt nicht überschritten werden. Ist bei solchen DienstenRahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  8. (57)Absatz 57Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 45 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 45 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 37 bis 43.Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2 und 45 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Absatz 2, oder 45 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der Paragraphen 37 bis 43.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten