§ 49e SPG (weggefallen)

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden gemäß § 1 Abs. 3 und 5 PStSG sind ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 PStSG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.Die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 5 PStSG sind ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960 oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 PStSG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Bei der Festlegung der Zeitpunkte und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeverpflichtung vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.
§ 49e SPG seit 30.11.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2021

In Kraft vom 01.08.2016 bis 30.11.2021
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden gemäß § 1 Abs. 3 und 5 PStSG sind ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 PStSG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.Die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 5 PStSG sind ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960 oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 PStSG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Bei der Festlegung der Zeitpunkte und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeverpflichtung vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.
§ 49e SPG seit 30.11.2021 weggefallen.

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