§ 15 SchFVO (weggefallen)

Schiffsführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
§ 15 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.Paragraph 15,

Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers können ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 5 nachgewiesen wird: Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers können ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß Paragraph 5, nachgewiesen wird:

  1. 1.Ziffer einsvon österreichischen Behörden vor dem 1. Juli 2014 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile
    1. a)Litera abei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (§ 2 Abs. 1 Z 1), hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist,bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,), hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist,
    2. b)Litera bbei Seeschifffahrtsstraßen nicht enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 2 Abs. 1 Z 2);bei Seeschifffahrtsstraßen nicht enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,);
  2. 2.Ziffer 2das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 4);das Kapitänspatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,);
  3. 3.Ziffer 3das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5);das Schiffsführerpatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,);
  4. 4.Ziffer 4das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6);das Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,);
  5. 5.Ziffer 5das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) besitzt;das Schiffsführerpatent C (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent 10 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) besitzt;
  6. 6.Ziffer 6das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 8);das Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,);
  7. 7.Ziffer 7von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7);von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,);
  8. 8.Ziffer 8von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  9. 9.Ziffer 9von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 8);von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,);
  10. 10.Ziffer 10von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5);von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,);
  11. 11.Ziffer 11von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  12. 12.Ziffer 12von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6).von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,).
  13. 13.Ziffer 13von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Z 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2013 für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Ziffer 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
  14. 14.Ziffer 14von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Z 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2013 für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Ziffer 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
  15. 15.Ziffer 15von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Z 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2013 für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Ziffer 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.02.2019 bis 16.01.2022
§ 15 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.Paragraph 15,

Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers können ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 5 nachgewiesen wird: Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers können ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß Paragraph 5, nachgewiesen wird:

  1. 1.Ziffer einsvon österreichischen Behörden vor dem 1. Juli 2014 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile
    1. a)Litera abei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (§ 2 Abs. 1 Z 1), hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist,bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,), hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist,
    2. b)Litera bbei Seeschifffahrtsstraßen nicht enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 2 Abs. 1 Z 2);bei Seeschifffahrtsstraßen nicht enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,);
  2. 2.Ziffer 2das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 4);das Kapitänspatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,);
  3. 3.Ziffer 3das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5);das Schiffsführerpatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,);
  4. 4.Ziffer 4das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6);das Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,);
  5. 5.Ziffer 5das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) besitzt;das Schiffsführerpatent C (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent 10 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) besitzt;
  6. 6.Ziffer 6das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 8);das Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,);
  7. 7.Ziffer 7von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7);von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,);
  8. 8.Ziffer 8von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  9. 9.Ziffer 9von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 8);von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,);
  10. 10.Ziffer 10von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5);von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,);
  11. 11.Ziffer 11von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  12. 12.Ziffer 12von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6).von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,).
  13. 13.Ziffer 13von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Z 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2013 für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Ziffer 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
  14. 14.Ziffer 14von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Z 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2013 für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Ziffer 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
  15. 15.Ziffer 15von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Z 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2013 für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Ziffer 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013, für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.

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