§ 10 SchFVO (weggefallen)

Schiffsführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
§ 10 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.Paragraph 10,

Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen für das

  1. 1.Ziffer einsKapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A€ 240
  2. 2.Ziffer 2Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B€ 240
  3. 3.Ziffer 3Streckenzeugnis€ 55
  4. 4.Ziffer 4Kapitänspatent – Seen und Flüsse€ 179
  5. 5.Ziffer 5Schiffsführerpatent – 20 m€ 120
  6. 6.Ziffer 6Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse€ 80
  7. 7.Ziffer 7Schiffsführerpatent – 10 m€ 60
  8. 8.Ziffer 8Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse€ 40.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022
§ 10 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.Paragraph 10,

Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen für das

  1. 1.Ziffer einsKapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A€ 240
  2. 2.Ziffer 2Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B€ 240
  3. 3.Ziffer 3Streckenzeugnis€ 55
  4. 4.Ziffer 4Kapitänspatent – Seen und Flüsse€ 179
  5. 5.Ziffer 5Schiffsführerpatent – 20 m€ 120
  6. 6.Ziffer 6Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse€ 80
  7. 7.Ziffer 7Schiffsführerpatent – 10 m€ 60
  8. 8.Ziffer 8Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse€ 40.

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