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(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.