§ 7 SOSchG (weggefallen)

Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Handels

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Die Angaben gemäß § 4 § 7 SOSchGsind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den Erhebungsbogen einzutragen seit 31.12.2002 weggefallen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden. Bei Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 10.09.1999 bis 31.12.2002
Die Angaben gemäß § 4 § 7 SOSchGsind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den Erhebungsbogen einzutragen seit 31.12.2002 weggefallen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden. Bei Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß.

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