§ 6 SOSchG (weggefallen)

Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Handels

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Auskunftspflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die ein im § 3 § 6 SOSchGangeführtes Unternehmen im eigenen Namen betreiben, wenn dieses Unternehmen unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurde seit 31.12.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 10.09.1999 bis 31.12.2002
Auskunftspflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die ein im § 3 § 6 SOSchGangeführtes Unternehmen im eigenen Namen betreiben, wenn dieses Unternehmen unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt wurde seit 31.12.2002 weggefallen.

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