§ 3 SOSchG (weggefallen)

Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Handels

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist das Unternehmen, wie es in dem in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr§ 3 SOSchG seit 31.12.2002 weggefallen. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt ist.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 10.09.1999 bis 31.12.2002
Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist das Unternehmen, wie es in dem in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr§ 3 SOSchG seit 31.12.2002 weggefallen. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt ist.

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