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§ 47Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Wo in diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Organen der Gemeinde einschließlich des Sprengelarztes als Totenbeschauer eine Zuständigkeit eingeräumt ist, fällt diese in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Soweit nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung der bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes dem Bürgermeister.
§ 47Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Wo in diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Organen der Gemeinde einschließlich des Sprengelarztes als Totenbeschauer eine Zuständigkeit eingeräumt ist, fällt diese in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Soweit nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung der bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes dem Bürgermeister.