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VI. Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 46Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengeren Strafen bedroht oder gerichtlich strafbar ist, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7303.000 € geahndet. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholter Übertretung dieses Gesetzes kann neben der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden.
VI. Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 46Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen werden, sofern die Tat oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengeren Strafen bedroht oder gerichtlich strafbar ist, als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7303.000 € geahndet. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholter Übertretung dieses Gesetzes kann neben der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden.