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Friedhofsgebühren
Friedhofsgebührenordnung
(1) Für die Verleihung von Benutzungsrechten und deren Erneuerung, die Benutzung von Friedhofseinrichtungen und die Beanspruchung von Arbeitsleistungen des Friedhofspersonals kann die Gemeinde nach Maßgabe einer von der Gemeindevertretung (vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg) zu beschließenden Friedhofsgebührenordnung Gebühren einheben. Neben der Friedhofsgebührenordnung gelten die Bestimmungen der jeweiligen Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenvorschriften.
(2) Die jährlichen Friedhofsgebühren dürfen in ihrer Gesamtheit den jährlich zur Deckung des unmittelbaren Aufwandesdas doppelte Jahreserfordernis für die FriedhöfeErhaltung und den Betrieb der Gemeinde notwendigen Betrag einschließlich eines allfälligen BetragesGemeindefriedhöfe sowie für die AmortisationVerzinsung und Verzinsung für ein für Friedhofszwecke verwendetes KapitalTilgung der Errichtungskosten nicht übersteigen.
(3) Die Friedhofsgebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden. Friedhofsgebühren für die Bestattung von Personen, die in der Gemeinde weder ihren ordentlichen Wohnsitz noch mangels eines solchen im Inland ihren Aufenthalt hatten, können ebenfalls in unterschiedlicher, höchstens aber in doppelter Höhe zu den ansonsten zu entrichtenden Friedhofsgebühren festgesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Erneuerungsgebühr einer Grabstelle und die Enterdigungsgebühr.
(4) Die Friedhofsgebührenordnung ist ortsüblich kundzumachen.
Friedhofsgebühren
Friedhofsgebührenordnung
(1) Für die Verleihung von Benutzungsrechten und deren Erneuerung, die Benutzung von Friedhofseinrichtungen und die Beanspruchung von Arbeitsleistungen des Friedhofspersonals kann die Gemeinde nach Maßgabe einer von der Gemeindevertretung (vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg) zu beschließenden Friedhofsgebührenordnung Gebühren einheben. Neben der Friedhofsgebührenordnung gelten die Bestimmungen der jeweiligen Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenvorschriften.
(2) Die jährlichen Friedhofsgebühren dürfen in ihrer Gesamtheit den jährlich zur Deckung des unmittelbaren Aufwandesdas doppelte Jahreserfordernis für die FriedhöfeErhaltung und den Betrieb der Gemeinde notwendigen Betrag einschließlich eines allfälligen BetragesGemeindefriedhöfe sowie für die AmortisationVerzinsung und Verzinsung für ein für Friedhofszwecke verwendetes KapitalTilgung der Errichtungskosten nicht übersteigen.
(3) Die Friedhofsgebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden. Friedhofsgebühren für die Bestattung von Personen, die in der Gemeinde weder ihren ordentlichen Wohnsitz noch mangels eines solchen im Inland ihren Aufenthalt hatten, können ebenfalls in unterschiedlicher, höchstens aber in doppelter Höhe zu den ansonsten zu entrichtenden Friedhofsgebühren festgesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Erneuerungsgebühr einer Grabstelle und die Enterdigungsgebühr.
(4) Die Friedhofsgebührenordnung ist ortsüblich kundzumachen.