§ 31 Sbg. LBG 1986 § 31

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Übertragung von Benutzungsrechten unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Gemeinde bei gleichzeitiger Neuverleihung des Benutzungsrechtes durch die Gemeinde an den Erwerber zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Übernehmer die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet und das Benutzungsrecht für eine im Gemeindegebiet wohnhafte Person in Anspruch genommen wird. Eine Übertragung ohne Zustimmung hat keine rechtliche Wirkung.

(2) Im Fall des Todes des Benutzungsberechtigten bestimmt sich die Rechtsnachfolge im Benutzungsrecht zuerst nach der ausdrücklichen Verfügung des vorherigen Benutzungsberechtigten, sodann nach der Einigung der Erben und, wenn auch eine solche nicht zustande kommt, nach der tatsächlichen Erbfolge. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung des Benutzungsrechtes zu bestellen. Bis dahin gilt der bekannte überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner und sodann der bekannte nächste Verwandte (Verschwägerte) des verstorbenen Benutzungsberechtigten als Vertreter des (der) Rechtsnachfolger(s) im Benutzungsrecht. Unter gleichen nahen Verwandten (Verschwägerten) gilt hiebei derjenige als vertretungsbefugt, der in der Gemeinde, in der sich die Bestattungsanlage befindet, seinen Wohnsitz hat, unter mehreren hienach Berufenen der älteste.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 01.10.1986 bis 31.05.2011

(1) Die Übertragung von Benutzungsrechten unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Gemeinde bei gleichzeitiger Neuverleihung des Benutzungsrechtes durch die Gemeinde an den Erwerber zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Übernehmer die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet und das Benutzungsrecht für eine im Gemeindegebiet wohnhafte Person in Anspruch genommen wird. Eine Übertragung ohne Zustimmung hat keine rechtliche Wirkung.

(2) Im Fall des Todes des Benutzungsberechtigten bestimmt sich die Rechtsnachfolge im Benutzungsrecht zuerst nach der ausdrücklichen Verfügung des vorherigen Benutzungsberechtigten, sodann nach der Einigung der Erben und, wenn auch eine solche nicht zustande kommt, nach der tatsächlichen Erbfolge. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben sie einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung des Benutzungsrechtes zu bestellen. Bis dahin gilt der bekannte überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner und sodann der bekannte nächste Verwandte (Verschwägerte) des verstorbenen Benutzungsberechtigten als Vertreter des (der) Rechtsnachfolger(s) im Benutzungsrecht. Unter gleichen nahen Verwandten (Verschwägerten) gilt hiebei derjenige als vertretungsbefugt, der in der Gemeinde, in der sich die Bestattungsanlage befindet, seinen Wohnsitz hat, unter mehreren hienach Berufenen der älteste.

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