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Enteignung für Friedhofszwecke
Die Landesregierung kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Hiebei finden die VorschriftenBestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit folgenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:
a) | Die Durchfühung des Enteignungsverfahrens obliegt der Landesregierung; | |||||||||
b) | Der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln; | |||||||||
c) |
| |||||||||
d) | Der Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald die im Enteigungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist. | |||||||||
e) | Solange und insoweit die Enteigung nicht vollzogen und die Entschädigung nicht ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist, ist die im § 24 Abs. 1 genannte, jeweils in Betracht kommende Rechtsperson bis zum Ablauf von drei Jahren nach Zustellung des Enteignungsbescheides oder, wenn für die Auszahlung der Entschädigung ein späterer Zeitpunkt vereinbart wurde, bis zum Ablauf von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an, der Enteignete aber nach diesem Zeitpunkt berechtigt, bei der Landesregierung die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren. | |||||||||
f) | Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteigungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden. |
Enteignung für Friedhofszwecke
Die Landesregierung kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Hiebei finden die VorschriftenBestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit folgenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:
a) | Die Durchfühung des Enteignungsverfahrens obliegt der Landesregierung; | |||||||||
b) | Der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln; | |||||||||
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d) | Der Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald die im Enteigungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist. | |||||||||
e) | Solange und insoweit die Enteigung nicht vollzogen und die Entschädigung nicht ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist, ist die im § 24 Abs. 1 genannte, jeweils in Betracht kommende Rechtsperson bis zum Ablauf von drei Jahren nach Zustellung des Enteignungsbescheides oder, wenn für die Auszahlung der Entschädigung ein späterer Zeitpunkt vereinbart wurde, bis zum Ablauf von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an, der Enteignete aber nach diesem Zeitpunkt berechtigt, bei der Landesregierung die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren. | |||||||||
f) | Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteigungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden. |