§ 37 PyroTG

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn

1.

die widmungswidrige Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,

2.

der beabsichtigte Effekt nicht durch widmungsgemäße Verwendung oder unter Einsatz sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,

3.

die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 2 lit. a oder b oder Z 23 über einen entsprechenden Pyrotechnik-Ausweis verfügt und

4.

gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(3) Bei Bewilligungen nach Abs. 2 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015

(1) Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn

1.

die widmungswidrige Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,

2.

der beabsichtigte Effekt nicht durch widmungsgemäße Verwendung oder unter Einsatz sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,

3.

die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 2 lit. a oder b oder Z 23 über einen entsprechenden Pyrotechnik-Ausweis verfügt und

4.

gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(3) Bei Bewilligungen nach Abs. 2 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.

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