§ 80 PBVG Strafbestimmungen

Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 80, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 3,, 65 Absatz 4,, 67 Absatz eins,, 72 Absatz eins, - in Verbindung jeweils mit Paragraphen 89, Ziffer 3,, 99 Absatz 3,, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins,, 108 Absatz 3,, 109 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, ArbVG -, Absatz 2 und 4 Ziffer 2,, 4 und 5 zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 72 Abs. 1 – in Verbindung jeweils mit §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG –, Abs. 2 und 4 Z 2, 4 und 5 zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 3,, 65 Absatz 4,, 67 Absatz eins,, 72 Absatz eins, – in Verbindung jeweils mit Paragraphen 89, Ziffer 3,, 99 Absatz 3,, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins,, 108 Absatz 3,, 109 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, ArbVG –, Absatz 2 und 4 Ziffer 2,, 4 und 5 zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im FalleVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. 1.Ziffer einsdes § 28 Abs. 3 der Wahlausschuß,des Paragraph 28, Absatz 3, der Wahlausschuß,
    2. 2.Ziffer 2des § 65 Abs. 4 der Betriebsinhaber und,des Paragraph 65, Absatz 4, der Betriebsinhaber und,
    3. 3.Ziffer 3der übrigen Bestimmungen das gemäß §§ 73 und 74 zuständige Personalvertretungsorgander übrigen Bestimmungen das gemäß Paragraphen 73 und 74 zuständige Personalvertretungsorgan
    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
  3. (3)Absatz 3Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.2001
Paragraph 80, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 3,, 65 Absatz 4,, 67 Absatz eins,, 72 Absatz eins, - in Verbindung jeweils mit Paragraphen 89, Ziffer 3,, 99 Absatz 3,, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins,, 108 Absatz 3,, 109 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, ArbVG -, Absatz 2 und 4 Ziffer 2,, 4 und 5 zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 72 Abs. 1 – in Verbindung jeweils mit §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG –, Abs. 2 und 4 Z 2, 4 und 5 zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 3,, 65 Absatz 4,, 67 Absatz eins,, 72 Absatz eins, – in Verbindung jeweils mit Paragraphen 89, Ziffer 3,, 99 Absatz 3,, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins,, 108 Absatz 3,, 109 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, ArbVG –, Absatz 2 und 4 Ziffer 2,, 4 und 5 zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im FalleVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. 1.Ziffer einsdes § 28 Abs. 3 der Wahlausschuß,des Paragraph 28, Absatz 3, der Wahlausschuß,
    2. 2.Ziffer 2des § 65 Abs. 4 der Betriebsinhaber und,des Paragraph 65, Absatz 4, der Betriebsinhaber und,
    3. 3.Ziffer 3der übrigen Bestimmungen das gemäß §§ 73 und 74 zuständige Personalvertretungsorgander übrigen Bestimmungen das gemäß Paragraphen 73 und 74 zuständige Personalvertretungsorgan
    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
  3. (3)Absatz 3Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.

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