§ 79 PStG Vollziehung

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.9999
§ 79.Paragraph 79,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 1, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Abs. 1, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der § 53 Abs. 4 und § 67 Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich des § 62 Abs. 2 der Bundeskanzler,

4.

hinsichtlich des § 44 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Abs. 1, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen eins,, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Absatz eins,, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der § 53 Abs. 4 und § 67 Abs. 3 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraph 53, Absatz 4 und Paragraph 67, Absatz 3, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 62 Abs. 2 der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 62, Absatz 2, der Bundeskanzler,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 44 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 2, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 01.04.2017 bis 22.12.2023
§ 79.Paragraph 79,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 1, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Abs. 1, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der § 53 Abs. 4 und § 67 Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich des § 62 Abs. 2 der Bundeskanzler,

4.

hinsichtlich des § 44 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Abs. 1, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen eins,, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Absatz eins,, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der § 53 Abs. 4 und § 67 Abs. 3 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraph 53, Absatz 4 und Paragraph 67, Absatz 3, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 62 Abs. 2 der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 62, Absatz 2, der Bundeskanzler,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 44 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 2, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

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