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Über das in § 48 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten hinaus kann derDer Bundesminister für Inneres kann, soweit zulässigerweise eine personenbezogene DatenanwendungDatenverarbeitung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellenübermitteln, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kannkönnen die Änderung von Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestelltübermittelt werden. § 48 bleibt unberührt.
Über das in § 48 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten hinaus kann derDer Bundesminister für Inneres kann, soweit zulässigerweise eine personenbezogene DatenanwendungDatenverarbeitung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellenübermitteln, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kannkönnen die Änderung von Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestelltübermittelt werden. § 48 bleibt unberührt.