§ 45 PStG

Personenstandsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Personenstandsbehörden dürfen Personenstandsdaten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben in einem lokalen Personenstandsregister, das im Rahmen des ZPR geführt wird, verarbeiten.

(2) Die Übermittlung sonstiger Personenstandsdaten an andere als Personenstandsbehörden ist nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.

(3) Das Religionsbekenntnis einer Person darf nur bekannt gebenbereitgestellt werden:

1.

jener gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft, zu der sich der Betroffene bekannt hat, und

2.

Behörden im Zusammenhang mit der Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868, idF. dRGBl. I S 384/1939.

Darüber hinaus darf das Religionsbekenntnis nur noch zu statistischen Zwecken nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufenen Organen übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger nur indirekt personenbezogenpseudonymisierte Daten sind und der Empfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

(4) Die Protokollierungsregelungen des § 44 Abs. 5 finden auch auf das Lokale Personenstandsregister Anwendung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

(1) Die Personenstandsbehörden dürfen Personenstandsdaten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben in einem lokalen Personenstandsregister, das im Rahmen des ZPR geführt wird, verarbeiten.

(2) Die Übermittlung sonstiger Personenstandsdaten an andere als Personenstandsbehörden ist nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.

(3) Das Religionsbekenntnis einer Person darf nur bekannt gebenbereitgestellt werden:

1.

jener gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft, zu der sich der Betroffene bekannt hat, und

2.

Behörden im Zusammenhang mit der Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868, idF. dRGBl. I S 384/1939.

Darüber hinaus darf das Religionsbekenntnis nur noch zu statistischen Zwecken nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufenen Organen übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger nur indirekt personenbezogenpseudonymisierte Daten sind und der Empfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

(4) Die Protokollierungsregelungen des § 44 Abs. 5 finden auch auf das Lokale Personenstandsregister Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten