§ 43 PStG Allgemeines

Personenstandsgesetz 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Personenstandsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwendenverarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

(1) Die Personenstandsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwendenverarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen.

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