§ 37 PStG

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Person und das für die Eintragung maßgebliche Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.

(2) Die Person ist jedenfalls durch Familien- oder NachnamenFamiliennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiters ist anzuführen, welcher Name als gemeinsamer Familienname oder als gleich lautender Nachname (§ 2 Abs. 1 Z 7a des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988) geführt wird. Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.

(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.03.2017

(1) Die Person und das für die Eintragung maßgebliche Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.

(2) Die Person ist jedenfalls durch Familien- oder NachnamenFamiliennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiters ist anzuführen, welcher Name als gemeinsamer Familienname oder als gleich lautender Nachname (§ 2 Abs. 1 Z 7a des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988) geführt wird. Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.

(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.

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