§ 33 PStG Todeserklärung

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Das ordentliche Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.2013

Das ordentliche Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.

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