§ 32 PStG Inhalt der Eintragung bei Totgeburten

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen;
    2. 2.Ziffer 2die Familiennamen der Eltern;
    3. 3.Ziffer 3die Vornamen der Eltern sowie
    4. 4.Ziffer 4die Wohnorte der Eltern.
  2. (2)Absatz 2Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname des Mannesder Person, derdie die Vaterschaft oder Elternschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname des Mannesder Person, derdie mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsWurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen;
    2. 2.Ziffer 2die Familiennamen der Eltern;
    3. 3.Ziffer 3die Vornamen der Eltern sowie
    4. 4.Ziffer 4die Wohnorte der Eltern.
  2. (2)Absatz 2Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname des Mannesder Person, derdie die Vaterschaft oder Elternschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname des Mannesder Person, derdie mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.

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