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(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
1. | die Wohnorte der Partnerschaftswerber; | |||||||||
2. | die | |||||||||
3. | die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie | |||||||||
4. | Angaben nach § 4 Abs. 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, BGBl. Nr. 135/2009. |
(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach §§ 93, 93a und 93b ABGB einzutragen.
(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(4) Soweit die Partnerschaftswerber von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
1. | die Wohnorte der Partnerschaftswerber; | |||||||||
2. | die | |||||||||
3. | die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie | |||||||||
4. | Angaben nach § 4 Abs. 2 und 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG, BGBl. Nr. 135/2009. |
(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Partnerschaftswerbers darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind Änderungen nur im Zusammenhang mit namensrechtlichen Vorgängen nach §§ 93, 93a und 93b ABGB einzutragen.
(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(4) Soweit die Partnerschaftswerber von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.