§ 26 PStG

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Sowohl die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, als auch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann bei jeder BezirksverwaltungsbehördePersonenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.

(2) Werden mit der Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, und der Begründung der eingetragenen Partnerschaft unterschiedliche BezirksverwaltungsbehördenPersonenstandsbehörden befasst, so hat die BezirksverwaltungsbehördePersonenstandsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.03.2017

(1) Sowohl die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, als auch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann bei jeder BezirksverwaltungsbehördePersonenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.

(2) Werden mit der Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, und der Begründung der eingetragenen Partnerschaft unterschiedliche BezirksverwaltungsbehördenPersonenstandsbehörden befasst, so hat die BezirksverwaltungsbehördePersonenstandsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.

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