§ 28 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

§ 28

Sonderbestimmungen für Kriegstote

Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Landesregierung Erleichterungen von den Bestimmungen derEntfallen (Anm: §§ 26 LGBl. Nr. 63/2002und 27 gewähren, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Standpunkt zulässig ist.)

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 20.04.1985 bis 31.07.2002

§ 28

Sonderbestimmungen für Kriegstote

Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Landesregierung Erleichterungen von den Bestimmungen derEntfallen (Anm: §§ 26 LGBl. Nr. 63/2002und 27 gewähren, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Standpunkt zulässig ist.)

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