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Sonderbestimmungen für Kriegstote
Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Landesregierung Erleichterungen von den Bestimmungen derEntfallen (Anm: §§ 26 LGBl. Nr. 63/2002und 27 gewähren, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Standpunkt zulässig ist.)
Sonderbestimmungen für Kriegstote
Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Landesregierung Erleichterungen von den Bestimmungen derEntfallen (Anm: §§ 26 LGBl. Nr. 63/2002und 27 gewähren, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Standpunkt zulässig ist.)