§ 13 Oö. GVG 1994 § 13

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

3. HAUPTSTÜCKEntfallen (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

Rechtserwerb durch Ausländer

§ 13

Genehmigungsbedürftiger Rechtserwerb

(1) Neben den im § 3 und § 6 angeführten Rechtserwerben unterliegen auch folgende Rechtserwerbe unter Lebenden diesem Landesgesetz, wenn der Rechtserwerber Ausländer (§ 2 Abs. 4) ist:

1.

Rechtserwerbe gemäß § 6 an sonstigen Grundstücken (§ 2 Abs. 3);

2.

die Einräumung von Pfandrechten - ausgenommen für Banken oder Versicherungen - zugunsten von Nutzungsberechtigten, ausgenommen das Pfandrecht ist unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts;

3.

der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Erwerbsgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, anderen rechtsfähigen Personengemeinschaften oder von Genossenschaftsanteilen, wenn Grundstücke im Eigentum dieser Gesellschaften, Personengemeinschaften oder Genossenschaften stehen oder sie einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken haben;

4.

die Bestandnahme (Miete, Pacht) oder jede sonstige Überlassung von Baugrundstücken oder Teilen davon (Wohnungen) zu Wohnzwecken, wenn

a)

das Bestandrecht ins Grundbuch eingetragen werden soll oder

b)

die Bestandnahme oder Überlassung auf unbestimmte Zeit erfolgt oder insgesamt mehr als zehn Jahre beträgt.

(2) Rechtserwerbe unter Lebenden (Abs. 1) durch Ausländer (§ 2 Abs. 4) an

1.

land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 2 Abs. 1),

2.

Baugrundstücken (§ 2 Abs. 2),

3.

sonstigen Grundstücken (§ 2 Abs. 3) oder

Teilen davon bedürfen der Genehmigung der Behörde.

(3) Rechtserwerbe nach Abs. 2 sind zu genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. § 5 oder § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 bis 6 erfüllt sind,

2.

kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und

3.

staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit der Anwendung völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.

(5) § 10 bis § 12 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2002

3. HAUPTSTÜCKEntfallen (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

Rechtserwerb durch Ausländer

§ 13

Genehmigungsbedürftiger Rechtserwerb

(1) Neben den im § 3 und § 6 angeführten Rechtserwerben unterliegen auch folgende Rechtserwerbe unter Lebenden diesem Landesgesetz, wenn der Rechtserwerber Ausländer (§ 2 Abs. 4) ist:

1.

Rechtserwerbe gemäß § 6 an sonstigen Grundstücken (§ 2 Abs. 3);

2.

die Einräumung von Pfandrechten - ausgenommen für Banken oder Versicherungen - zugunsten von Nutzungsberechtigten, ausgenommen das Pfandrecht ist unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts;

3.

der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Erwerbsgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, anderen rechtsfähigen Personengemeinschaften oder von Genossenschaftsanteilen, wenn Grundstücke im Eigentum dieser Gesellschaften, Personengemeinschaften oder Genossenschaften stehen oder sie einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken haben;

4.

die Bestandnahme (Miete, Pacht) oder jede sonstige Überlassung von Baugrundstücken oder Teilen davon (Wohnungen) zu Wohnzwecken, wenn

a)

das Bestandrecht ins Grundbuch eingetragen werden soll oder

b)

die Bestandnahme oder Überlassung auf unbestimmte Zeit erfolgt oder insgesamt mehr als zehn Jahre beträgt.

(2) Rechtserwerbe unter Lebenden (Abs. 1) durch Ausländer (§ 2 Abs. 4) an

1.

land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 2 Abs. 1),

2.

Baugrundstücken (§ 2 Abs. 2),

3.

sonstigen Grundstücken (§ 2 Abs. 3) oder

Teilen davon bedürfen der Genehmigung der Behörde.

(3) Rechtserwerbe nach Abs. 2 sind zu genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 bis Abs. 5 bzw. § 5 oder § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 bis 6 erfüllt sind,

2.

kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und

3.

staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit der Anwendung völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.

(5) § 10 bis § 12 gelten sinngemäß.

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