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3. HAUPTSTÜCKEntfallen (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
Genehmigungsbedürftiger Rechtserwerb
(1) Neben den im § 3 und § 6 angeführten Rechtserwerben unterliegen auch folgende Rechtserwerbe unter Lebenden diesem Landesgesetz, wenn der Rechtserwerber Ausländer (§ 2 Abs. 4) ist:
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(2) Rechtserwerbe unter Lebenden (Abs. 1) durch Ausländer (§ 2 Abs. 4) an
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(3) Rechtserwerbe nach Abs. 2 sind zu genehmigen, wenn
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(4) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit der Anwendung völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
3. HAUPTSTÜCKEntfallen (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
Genehmigungsbedürftiger Rechtserwerb
(1) Neben den im § 3 und § 6 angeführten Rechtserwerben unterliegen auch folgende Rechtserwerbe unter Lebenden diesem Landesgesetz, wenn der Rechtserwerber Ausländer (§ 2 Abs. 4) ist:
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(2) Rechtserwerbe unter Lebenden (Abs. 1) durch Ausländer (§ 2 Abs. 4) an
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(3) Rechtserwerbe nach Abs. 2 sind zu genehmigen, wenn
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(4) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit der Anwendung völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.