§ 48 ÖSG 2012 (weggefallen)

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42, abzüglich der durch die Ökostrompauschale abgedeckten Aufwendungen, ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Ökostromförderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten.Zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 42,, abzüglich der durch die Ökostrompauschale abgedeckten Aufwendungen, ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Ökostromförderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Ökostromförderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Ökostromförderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.Der Ökostromförderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Absatz 2, festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Ökostromförderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Der Ökostromförderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Ökostromförderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Bei Nichtbezahlung des Ökostromförderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Ökostromförderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Ökostromförderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
§ 48 ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsZur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42, abzüglich der durch die Ökostrompauschale abgedeckten Aufwendungen, ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Ökostromförderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten.Zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 42,, abzüglich der durch die Ökostrompauschale abgedeckten Aufwendungen, ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Ökostromförderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Ökostromförderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Ökostromförderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.Der Ökostromförderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Absatz 2, festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Ökostromförderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Der Ökostromförderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Ökostromförderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Bei Nichtbezahlung des Ökostromförderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Ökostromförderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Ökostromförderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
§ 48 ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen.

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