§ 45 ÖSG 2012 (weggefallen)

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 25 zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 25, zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.
  2. (2)Absatz 2Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:
    1. 1.Ziffer einsfür die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer 35 000 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer 35 000 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer 5 200 Euro;
    4. 4.Ziffer 4für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer 320 Euro;
    5. 5.Ziffer 5für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer 11 Euro.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Abs. 2 zu entrichten.Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Absatz 2, zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:
    1. 1.Ziffer einsvon den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Photovoltaikanlagen, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 2 ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.die in Absatz 2, ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 78, BGBl. I Nr. 108/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 78,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,)
    1. 2.Ziffer 2Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß § 25;Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß Paragraph 25 ;,
    2. 3.Ziffer 3Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß § 26 und § 27;Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß Paragraph 26 und Paragraph 27 ;,
    3. 4.Ziffer 4Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß § 27a;Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 27 a, ;,
    4. 5.Ziffer 5sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 2 bis Z 4 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 4, verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (Paragraph 42,).
§ 45 ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 27.07.2017 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsVon allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 25 zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 25, zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.
  2. (2)Absatz 2Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:
    1. 1.Ziffer einsfür die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer 35 000 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer 35 000 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer 5 200 Euro;
    4. 4.Ziffer 4für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer 320 Euro;
    5. 5.Ziffer 5für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer 11 Euro.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Abs. 2 zu entrichten.Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Absatz 2, zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:
    1. 1.Ziffer einsvon den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Photovoltaikanlagen, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 2 ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.die in Absatz 2, ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 78, BGBl. I Nr. 108/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 78,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,)
    1. 2.Ziffer 2Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß § 25;Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß Paragraph 25 ;,
    2. 3.Ziffer 3Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß § 26 und § 27;Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß Paragraph 26 und Paragraph 27 ;,
    3. 4.Ziffer 4Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß § 27a;Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 27 a, ;,
    4. 5.Ziffer 5sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 2 bis Z 4 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 4, verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (Paragraph 42,).
§ 45 ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen.

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