Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
|
(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Abs. 2 zu entrichten.
(4) Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
| ||||||||
|
|
|
(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Abs. 2 zu entrichten.
(4) Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|