§ 34c MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die am 1. Juli 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.Personen, die am 1. Juli 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG registrieren zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Berufsausweise gemäß § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2019, ihre Gültigkeit.Berufsausweise gemäß Paragraph 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2019, ihre Gültigkeit.
§ 34c MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die am 1. Juli 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.Personen, die am 1. Juli 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG registrieren zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Berufsausweise gemäß § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2019, ihre Gültigkeit.Berufsausweise gemäß Paragraph 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2019, ihre Gültigkeit.
§ 34c MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

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